(kunid) Wer an einem Unfall beteiligt ist oder als Erster an eine Unfallstelle kommt, muss auch aufgrund gesetzlicher Regelungen bestimmte Verhaltensregeln einhalten, um beispielsweise weitere Schäden zu verhindern und Verletzten zu helfen. Zudem erleichtert eine richtige Vor-Ort-Dokumentierung des Unfalles die Schadenregulierung durch den oder die Kfz-Versicherer.

Jedes Jahr ereignen sich nach den Daten der Statistik Austria hierzulande rund 38.000 polizeilich erfasste Verkehrsunfälle mit Personenschäden. Alleine 2015 wurden dabei fast 47.400 Personen so schwer verletzt, dass sie ärztlich versorgt werden mussten.

Da das Risiko jederzeit hoch ist, dass man als Verkehrsteilnehmer, egal ob als Auto- oder sonstiger Kfz-Fahrer, als Fußgänger oder als Radfahrer zu einem Unfall kommt oder in einen Unfall verwickelt ist, sollte man wissen, was im Falle des Falles zu tun ist.

Vom Absichern der Unfallstelle bis zur Ersten Hilfe

Als Erstes gilt es die Unfallstelle zu sichern, um weitere Unfälle zu vermeiden. Dazu sollten das Warnblinklicht am eigenen Kfz und bei Dunkelheit zusätzlich die Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden. Zudem ist ein Warndreieck so aufzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer es frühzeitig erkennen können und vor der Unfallstelle gewarnt werden. Dies gilt vor allem an unübersichtlichen Straßenstellen, wie in einer Kurve oder an einer Kuppe, oder auch bei schlechten Sichtverhältnissen, zum Beispiel bei Nebel, Regen oder Dunkelheit.

Experten empfehlen dazu, das Warndreieck im Ort 50 Meter, auf Landstraßen 150 Meter und auf der Autobahn rund 200 Meter vor der Unfallstelle beziehungsweise an unübersichtlichen Stellen vorher an einer gut sichtbaren Stelle am rechten Straßenrand zu positionieren.

Bei Unfällen, aber auch bei Pannen auf Straßen außerhalb von Ortschaften muss mindestens der Autolenker, der die Fahrbahn betritt, eine Warnweste, die im Übrigen in jedem Pkw dabei sein muss, tragen. Sinnvollerweise sollten aus Sicherheitsgründen so viele Warnwesten im Kfz mitgeführt werden, dass jeder Autoinsasse, der an einer Unfallstelle vom Fahrzeug aussteigt, eine Warnweste anziehen kann.

Wenn Personen verletzt wurden

Wurden bei dem Unfall Personen verletzt, sind diese direkt nach der Sicherung des Unfallortes im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und der vorhandenen Erste-Hilfe-Kenntnisse zu versorgen und, wenn es der Zustand der Verletzten zulässt, aus einem eventuellen Gefahrenbereich zu bringen. Bei Kursen der diversen Hilfs- und Rettungsorganisationen wie dem Österreichischen Roten Kreuz, dem Arbeiter-Samariter-Bund (ASBÖ), der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser Hospitaldienst oder dem Rettungsdienst Grünes Kreuz lassen sich die notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse auffrischen.

Der Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs (ARBÖ) veranschaulicht gemeinsam mit dem ASBÖ die wichtigsten Erste-Hilfe-Schritte nach einem Unfall anhand einer online aufrufbaren bebilderten Einweisung und eines herunterladbaren Videos. Beim ASBÖ gibt es außerdem eine kostenlos downloadbare Erste-Hilfe-App. Bei einem Unfall mit Verletzten sind unbedingt auch Rettungskräfte unter der Notrufnummer 144 oder unter der EU-weiten Notrufnummer 112 anzufordern.

Wann die Polizei gerufen werden muss

Hat es bei einem Verkehrsunfall Verletzte gegeben, muss immer die Polizei zum Beispiel unter der Notrufnummer 133 oder 112 verständigt werden. Bei einem Verkehrsunfall mit einem reinen Sachschaden ist das nicht notwendig, wenn alle Unfallbeteiligten ihren Namen und die Adresse untereinander ausgetauscht haben.

Das Bundeskanzleramt erklärt diesbezüglich: „Wird die Polizei verständigt, obwohl kein Personenschaden vorliegt, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte ‚Blaulichtsteuer‘ zu bezahlen. Diese wird bei Verschulden des Unfallgegners von dessen Haftpflichtversicherung rückerstattet.“ Die Blaulichtsteuer beträgt pauschal 36 Euro.

Verkehrsexperten raten jedoch die Polizei zu rufen, wenn beim Unfall ein hoher Sachschaden entstanden ist, ein Unfallbeteiligter vermutlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht oder Unfallflucht begangen hat. Beim Notruf sind in der Regel folgende Fragen zu beantworten: Wer ruft an? Wo ist die Unfallstelle? Was ist passiert? Wie viele Verletzte sind es? Welche Verletzungen liegen vermutlich vor? Wie viele Personen und Kfz sind am Unfall beteiligt? Hat sich ein reiner Sachschaden ereignet, sollten die Unfallbeteiligten nach dem Notruf hinter den Leitplanken auf die Polizei warten.

Hohe Strafen bei Unfallflucht …

Grundsätzlich muss ein Unfallbeteiligter bis zur Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung, also der für die Aufklärung des Unfalls notwendigen Daten, am Unfallort bleiben.

Auch wer einen Unfall verursacht, bei dem kein anderer anwesend ist, beispielsweise ein parkendes Auto anfährt, muss entweder warten, bis der Geschädigte kommt. Oder er meldet den Schaden unverzüglich der Polizei und gibt dort seine Personalien und die Kennzeichen seines Fahrzeugs und das des beschädigten Autos an.

Wer dies nicht beachtet, begeht Fahrerflucht und muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen. Zudem können versicherungs-rechtliche Nachteile wie der Verlust des Kaskoschutzes und/oder eine Regressforderung der Kfz-Haftpflicht-Versicherung entstehen.

… und/oder bei unterlassener Hilfeleistung

Bei Unfällen mit einem oder mehreren Verletzten gilt zudem für alle, also für Unfallbeteiligte wie auch für Unbeteiligte, die als Erste am Unfallort eintreffen, dass sie den Verletzten helfen. Wer dagegen verstößt, muss gemäß den Paragrafen 94 und 95 StGB (Strafgesetzbuch) unter anderem mit hohen Geld- und/oder Haftstrafen wegen „Im-Stich-Lassen eines Verletzten“ oder unterlassener Hilfeleistung rechnen. Eine Hilfeleistung wäre laut Gesetz nur „dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre“.

Konkret heißt es diesbezüglich in Paragraf 94 StGB: „Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen …“

In Paragraf 95 StGB steht: „Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.“

Damit der Schaden schnell erstattet wird

Für eine reibungslose Schadenabwicklung sollten Unfallbeteiligte bereits am Unfallort den Schaden umfassend dokumentieren. So sind die Daten, also Namen, Adressen und amtlichen Kennzeichen der Unfallgegner und auch Unfallzeugen aufzunehmen. Zudem sollte der Unfallhergang am besten noch am Unfallort schriftlich festgehalten werden. Sinnvoll sind hier Fotos von der Unfallstelle und den Beschädigungen sowie eine Skizze des Unfallherganges.

Bei der Dokumentation hilfreich ist ein Europäische Unfallbericht, den man beim Kfz-Versicherer anfordern oder beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres kostenlos herunterladen und ausdrucken kann.

Kann der Unfallgegner keine Auskunft über seine Kfz-Versicherung geben, ist es möglich, die Daten beim Versicherungsverband Österreich unter der Telefonnummer 01711 zu erfragen. Anhand des amtlichen Kennzeichens wird dort die gegnerische Versicherung oder, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde, der zuständige Schadenregulierer der ausländischen Versicherung ermittelt. Jeder Unfallbeteiligte kann den Unfall direkt an die Kfz-Haftpflichtversicherung des vermeintlichen Unfallverursachers melden, um eine Schadenregulierung einzuleiten.

Den Unfall der eigenen Kfz-Versicherung melden

Zudem sollte jeder Unfallbeteiligte den Unfall dem eigenen Kfz-Versicherer umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche melden, und zwar auch dann, wenn er seiner Ansicht nach nicht Schuld am Unfall hat. Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet nämlich nicht nur für Schäden Dritter, die man verursacht hat, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche von Unfallgegnern ab.

Trägt man eine (Teil-)Schuld am Schaden, übernimmt beispielsweise eine bestehende Vollkasko-Versicherung die Schadenskosten am eigenen Pkw abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Tipps, was man als Unfallbeteiligter beachten sollte, bietet das Bundeskanzleramt unter www.help.gv.at sowie die herunterladbare Erste-Hilfe-Karte des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT). Diese Erste-Hilfe-Karte kann auch kostenlos beim BMVIT unter der Telefonnummer 0800 215359 oder per E-Mail ([email protected]) bestellt werden. Praktische Tipps bei einem Verkehrsunfall im Ausland bietet der downloadbare Ratgeber „Unfall im EU-Ausland“ des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V.