Pflegegeldversicherung

Laut aktuellen Statistiken liegt der Bedarf an konstant Pflegebedürftigen bei knapp 440.000 Personen und soll 2030 weiter auf ca. 800.000 Personen steigen. Die Versorgung Pflegebedürftiger, anhand von Pflegegeld und Förderungen, wird zu einem immer wichtigeren Thema in Österreich. Anders als in anderen Ländern, ist die Pflegevorsorge in Österreich gesetzlich geregelt. Gestützt wird das Ganze durch das Bundespflegegeldgesetz. Das Pflegegeld ist als Unterstützung gedacht, um die Mehraufwendungen durch die Pflege der Betroffenen zu decken.

Pflegebedürftige Menschen, die für mindestens 6 Monate ständige Hilfe und Betreuung brauchen, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit um Pflegegeld anzusuchen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Pflegestufe, in die der Antragsteller eingestuft wird. Als Kriterium für die Einstufung des Pflegebedürftigen in die jeweilige Pflegestufe wird dabei der Pflegebedarf in Stunden pro Monat herangezogen. Derzeit gibt es sieben Pflegestufen und die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt 12 Mal im Jahr.

Um eine Beurteilung des Pflegebedarfs festzustellen, müssen dazu verschiedene Hilfsvorrichtungen berücksichtigt werden. Diese fünf Faktoren sind ausschlaggebend für die Beurteilung des Pflegebedarfs:

  • Das Besorgen von Medikamenten, Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsgütern
  • Die Instandhaltung der Wohnumgebung sowie der Reinigung von persönlichen Gebrauchsgegenständen
  • Das Pflegen und Reinigen von Bett- bzw. Leibwäsche
  • Heizen des Wohnraumes, inklusiver Beschaffung von Heiz-Materialien
  • Eine Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen

Zeitwerte werden ebenfalls für die Beurteilung des Pflegebedarfs berücksichtigt, die dann zu einer endgültigen Beurteilung zusammengefasst werden. Sollten dazu pflegeerschwerende Faktoren eintreten, kann ein Erschwerniszuschlag geltend gemacht werden.

Laut Bundespflegegeldgesetz (BPGG) gebührt Pflegegeld bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dann, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (=Pflegebedarf) voraussichtlich sechs Monate andauern wird.

Die Staffelung der verschiedenen Pflegestufen nach dem monatlichen Pflegeaufwand lautet nach dem wie folgt: In die Pflegestufe 1 werden jene Personen eingestuft, die mehr als 65 Stunden Pflege pro Monat benötigen. Sind mehr als 95 Stunden erforderlich, so erfolgt die Einstufung in Pflegestufe 2. Bei Pflegestufe 3 sind monatlich 120 Stunden erforderlich, in Pflegestufe 4 brauchen die Betroffenen mehr als 160 Stunden Betreuung im Monat.

Wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist und der durchschnittliche Pflegebedarf mehr als 180 Stunden pro Monat beträgt, so erfolgt die Einstufung in Pflegestufe 5. Pflegestufe 6 kommt für Personen in Betracht, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden pro Monat beträgt und zeitlich nicht koordinierbare Maßnahmen der Betreuung während des Tages und auch Nachts notwendig sind. Gleiches gilt, wenn die dauernde Anwesenheit einer Betreuungsperson erforderlich ist, weil die Möglichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung durch den Pflegebedürftigen gegeben ist. Pflegestufe 7 gilt letztlich für Personen, deren Pflegebedarf ebenfalls über 180 Stunden pro Monat beträgt und denen zielgerichtete Bewegungen der vier Extremitäten nicht möglich sind.

In den meisten Fällen reicht der staatliche Zuschuss zu den Pflegekosten allerdings nicht aus. Daher ist es ratsam, sich über eine private Pflegegeldversicherung Gedanken zu machen. Diese Art der Pflegevorsorge ist für all jene empfehlenswert, denen ihre Unabhängigkeit auch in hohem Alter wichtig ist und die sich gegen das Risiko einer Pflegebedürftigkeit(z.B. durch Krankheit oder Unfall) absichern möchten. Ebenso können damit im Pflegefall die vorhandenen Vermögenswerte für die Nachkommen abgesichert werden, denn sollten die regelmäßigen Einkünfte für die laufenden Kosten nicht ausreichen, so ist gesetzlich geregelt, dass auf jegliches verwertbares Vermögen des zu Pflegenden zugegriffen wird, bevor die öffentliche Hand die weiteren Kosten übernimmt.

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