Spitalsgeldversicherung

Bei Krankenhausaufenthalten werden für Patienten in der allgemeinen Klasse täglich Verpflegungskostenbeiträge verrechnet. Bis zu maximal 28 Tagen Spitalsaufenthalt pro Jahr fallen diese Kosten an, für darüber hinausgehende Krankenhaustage entfällt dann meist der Kostenbeitrag für die Patienten. Mit der Leistung des Versicherungsunternehmens aus dem Versicherungsbaustein „Spitalgeld“ können diese Kosten im Falle eines Spitalsaufenthalts vom Versicherten bezahlt werden. Haben Sie eine Sonderklasseversicherung im Rahmen Ihrer privaten Zusatzversicherung gewählt entfällt auch automatisch der Verpflegungskostenbeitrag.

Spitalgeld und Taggeld

Spitalgeld wird für jeden Tag eines Krankenhausaufenthalts gezahlt. Das so genannte „Taggeld“ erhalten Sie für jeden Krankheitstag. Ein Unfalltagegeld wird nur bei Krankenhausaufenthalten infolge eines Unfalles gezahlt. Im Falle einer dauernden oder vorübergehenden Invalidität, wird für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit für längstens 365 Tage im Jahr das sogenannte Taggeld von der Versicherung ausbezahlt. Diese Leistung erhalten entsprechend Zusatzversicherte ab dem ersten Tag eines Krankenstandes unabhängig davon, ob Sie sich zu Hause auskurieren oder ob ein Krankenhausaufenthalt notwendig ist. Mit dem Taggeld sollen entgangene Zulagen, Trinkgelder, Diäten oder Überstunden abgesichert werden. Besonders für Selbständige kann das Taggeld sehr wichtig sein, da durch diese Versicherungsleistung der Verdienstausfall im Falle einer Krankheit kompensiert werden kann. Für Unternehmer ist jedoch jedenfalls der Vergleich oder eine Kombination mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung zu empfehlen.

Entgeltfortzahlung bei Krankenständen für Angestellt – Entgeltausfall für Unternehmer und Selbstständige

In Österreich erfolgt die Entgeltfortzahlung bei Krankenständen bis zu 42 Tagen durch den Dienstgeber. Ab dem 43. Tag wird von der Gesundheitskasse Krankengeld geleistet. Als Angestellter ist der Verdienst daher auch nach einem Unfall oder bei einer Krankheit abgedeckt. Für Unternehmer, Existenzgründer und manche andere Berufsgruppen besteht diese Absicherung des Einkommens jedoch nicht oder nicht in ausreichendem Umfang. Mit dem Taggeld aus der Zusatzversicherung kann vermieden werden, dass es infolge eines Unfalls oder einer schweren Krankheit bei solchen Personen zu einer finanziellen Schieflage kommt. Die Höhe des Taggeldes und die Dauer seiner Leistung hängen von der gewählten Versicherung ab. Je höher das vereinbarte Taggeld ist und je länger dieses vom Versicherer gewährt wird, umso höher ist auch die zu bezahlende Prämie.

Entschädigung bei medizinisch notwendigem stationärem Spitalsaufenthalt

Das Spitalgeld wird hingegen für jeden Tag ausbezahlt, an dem eine stationäre Heilbehandlung in einem Krankenhaus medizinisch notwendig ist. Ebenso wie das Taggeld wird auch das Spitalgeld für maximal 365 Tage von der Versicherung geleistet und dient es so auch zur Kompensation eines krankheits- oder unfallbedingten Verdienstausfalles. Im Unterschied zum Taggeld wird diese Leistung vom Versicherer aber eben nur für die tatsächliche Zeit im Krankenhaus erbracht und bietet daher nur für diese Tage Schutz. Die Höhe des Spitalgeldes wird ebenfalls individuell vereinbart und im Versicherungsvertrag fixiert. Schon die Vereinbarung eines geringen Spitalgeldes kann dabei durchaus sinnvoll sein, um zumindest den eingangs erwähnten Selbstbehalt bzw. die Verpflegungskostenbeiträge bei Krankenhausaufenthalten abzudecken. Zu beachten ist, dass das Spitalgeld nicht in jedem Fall und nicht bei Aufenthalten in allen Krankenanstalten gewährt wird. Während Rehabilitationskliniken grundsätzlich zu jenen Krankenanstalten zählen, für die Spitalgeld geleistet wird, besteht oft kein Anspruch auf die Versicherungsleistung für:

  • Spitalsaufenthalte oder Behandlungen in Folge Mutterschaft
  • Aufenthalte in Spitälern oder Spitalabteilungen für chronisch Kranke
  • Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken oder psychiatrischen Abteilungen von Akutspitälern
  • Aufenthalte in geriatrischen Kliniken oder Abteilungen für Akutgeriatrie
  • Aufenthalte in Entzugskliniken
  • Kosmetische Behandlungen oder Operationen und deren Folgen
  • Erholungs- oder Badekuren

Die Leistung von Spitalgeld bei Aufenthalt in einem Krankenhaus im Ausland kann vom Versicherungsunternehmen ebenfalls vertraglich ausgeschlossen werden.

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