(kunid) Jedem Pensionisten steht es prinzipiell frei, an welchem Ort er wohnen möchte. Auch ein Umzug ins Ausland ist hinsichtlich des Bezuges einer zustehenden gesetzlichen Alters- oder Hinterbliebenenpension kein Problem. Allerdings gilt es einiges zu beachten, wenn man auswandert oder bereits im Ausland lebt und seine Pensionsansprüche geltend machen möchte, denn die Pension wird nicht automatisch ins Ausland überwiesen.
Nach Angaben der Pensionsversicherungs-Anstalt kann eine Pension in jedes Land, in dem der Pensionist dauerhaft wohnt, auf ein Konto eines dortigen Geldinstitutes überwiesen werden. Grundsätzlich muss jeder Pensionist, der seinen Wohnsitz dauerhaft wechselt – egal ob er innerhalb Österreichs umzieht oder ins Ausland auswandert –, spätestens nach zwei Wochen den für ihn zuständigen Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung darüber informieren.
Möchte ein Pensionist ins Ausland ziehen, reicht die Einhaltung dieser Frist in der Regel jedoch nicht, um eine nahtlose Pensionszahlung ins Ausland zu gewährleisten. Daher sollte ein Pensionist, der auswandern möchte, bereits einige Monate vor dem Umzugstermin seinen zuständigen Pensionsversicherungs-Träger über seine neue Wohnadresse und über die Bankverbindung, auf welcher nach dem Umzug die Pension überwiesen werden soll, informieren.
Beim Umzug ins Ausland
Bei der Meldung des geplanten Wohnortwechsels ist es wichtig, dass der Pensionist unter anderem seine persönliche Staatsangehörigkeit, seine neue Anschrift im Ausland und den voraussichtlichen Auswanderungstermin bekannt gibt. In allen Staaten mit Ausnahme von Deutschland prüft der Pensionsversicherungs-Träger nämlich einmal jährlich, ob der Pensionist noch lebt und die Pension weitergezahlt werden kann.
Der Pensionsbezieher erhält dazu jeden Jänner eine sogenannte Lebensbestätigung zugesandt. Diese sollte der Pensionist umgehend ausgefüllt, unterschrieben und von einer amtlichen Stelle am Wohnsitz, einem Notar oder dem zuständigen österreichischen Konsulat bestätigt, an den Pensionsversicherungs-Träger zurücksenden.
Denn geht die Lebensbestätigung nicht innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie vom Pensionsversicherungs-Träger versandt wurde, bei diesem wieder ein, kann dieser die Pensionsauszahlung vorläufig einstellen.
Im Ausland arbeiten
Österreicher, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wohnen und arbeiten sowie in der dortigen gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind, erwerben dort auch Versicherungszeiten, die bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden. Ergibt sich daraus nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates ein Pensionsanspruch, bezahlt jedes Land zum Beispiel nach Erreichen des jeweiligen Pensionsalters eine eigene Alterspension an den Pensionisten aus.
Eine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten zwischen den jeweiligen Pensionsversicherungs-Trägern ist laut Bundeskanzleramt länderübergreifend jedoch nicht vorgesehen. Entrichtete Beiträge werden also weder in einen anderen Staat überwiesen noch an den Versicherten ausbezahlt. Der Betroffene muss bei der Beantragung der Pension jedoch darauf hinweisen, dass er auch im Ausland Versicherungszeiten erworben hat. „Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen“, so das Bundeskanzleramt.
Auch bei Österreichern, die in einem Land, für das ein bilaterales Abkommen bezüglich der Pensionsversicherung mit Österreich besteht, arbeiten und in der dortigen Pensionsversicherung versichert sind, gibt es Regelungen bezüglich der Pensionsversicherung, die unter anderem für den Pensionsanspruch wichtig sein können. In welchen Ländern die sogenannte zwischenstaatliche Pensionsversicherungs-Regelung gilt, zeigt das Bürgerportal des Bundeskanzleramtes www.oesterreich.gv.at.
Pensionsantrag im Ausland stellen
Grundsätzlich gilt für die Pension das Antragsprinzip, das heißt eine Alterspension wird beispielsweise auch nach Erreichen des Pensionsalters nur ausbezahlt, wenn sie vorher beim zuständigen Pensionsversicherungs-Träger beantragt wurde. Laut Hauptverband der Sozialversicherungs-Träger (Hauptverband) können Pensionsanträge in Österreich bei allen Sozialversicherungs-Trägern, beim Magistrat, den Bezirkshaupt-Mannschaften sowie den Gemeindeämtern gestellt werden.
Auch wer bereits im Ausland lebt und aufgrund seiner bisherigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine gesetzliche Pension in Österreich hat, muss die Pension beantragen. Der Pensionsantrag muss beim zuständigen Pensionsversicherungs-Träger des Staates, in welchem man dauerhaft wohnt und zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, gestellt werden. Zudem muss man darauf hinweisen, wenn man auch in anderen Ländern Versicherungszeiten, die für die Berechnung und den Anspruch einer Pension relevant sind, erworben hat.
Wie dem Webportal des Hauptverbandes der Sozialversicherungs-Träger zu entnehmen ist, ist es „nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat die Pension gesondert zu beantragen. Bei der Antragstellung im Wohnortstaat ist darauf hinzuweisen, dass man auch ausländische Versicherungszeiten erworben hat.“ Der Pensionsversicherungs-Träger, bei dem man die Pension beantragt hat, nimmt dann mit der zuständigen Institution des jeweiligen Staaten Kontakt auf und leitet das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungs-Verfahren ein, so der Hauptverband weiter.
Leben in Ländern, die kein bilaterales Abkommen mit Österreich haben
Ist man in ein Land umgezogen, mit dem keine zwischenstaatliche Pensionsversicherungs-Regelung besteht wie zum Beispiel Thailand, Kenia oder Brasilien, kann der Pensionsantrag in der Regel bei einer österreichischen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) gestellt werden. Diese leitet den Antrag dann an den zuständigen Pensionsversicherungs-Träger weiter. Es ist auch eine direkte Antragstellung beim zuletzt zuständigen Pensionsversicherungs-Träger in Österreich möglich.
Das gleiche gilt, wenn man vor seiner Pension in ein Land umgezogen ist, mit dem es zwar eine zwischenstaatliche Pensionsversicherungs-Regelung gibt, aber man in diesem Land nicht gearbeitet hat beziehungsweise keine für die Pension relevanten Versicherungszeiten angesammelt hat. Um einen möglichst nahtlosen Übergang zwischen Erwerbstätigkeit und Pensionsbezug zu gewährleisten, rät die Pensionsversicherungs-Anstalt „den Antrag einige Monate vor dem geplanten Pensionsantritt zu stellen.“
„Ratsam ist schon vor dem Pensionsalter die österreichischen Versicherungszeiten erfassen zu lassen. Das verkürzt das Verfahren bei Pensionsantritt“, so die Pensionsversicherungs-Anstalt weiter. Generell wichtig sei zudem: „Wenn man eine Pension aufgrund seiner Versicherungszeiten in Österreich haben möchte, ist der Pensionsantrag unter Angabe eines vollständigen Versicherungs-, Beschäftigungs- und/oder Wohnsitzverlaufes zu stellen.“
Nachteile vermeiden
Grundsätzlich empfiehlt es sich für alle, die auswandern möchten, sich einige Monate vor dem Umzugstermin beim zuständigen Pensionsversicherungs-Träger beraten lassen. Mehr zum Thema Pension im Ausland gibt es in den Webportalen des Bundeskanzleramtes, des Hauptverbandes der Sozialversicherungs-Träger und der jeweiligen Pensionsversicherungs-Träger (zum Beispiel der Pensionsversicherungs-Anstalt). Informationen für Auswanderer enthalten zudem die Webseiten der Bundesarbeitskammer und des Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.
Zudem bietet die Pensionsversicherungs-Anstalt diesbezüglich die kostenlos herunterladbaren Broschüren „Zwischenstaatliche Pensionsversicherung“ und „Informationen für im Ausland lebende Pensionisten und Pensionistinnen“ an. Letztere gibt unter anderem Erklärungen, was bezüglich der unterschiedlichen Pensionen wie Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätspension sowie auch hinsichtlich der Versteuerung der Pension und der Krankenversicherung für Pensionisten im Ausland zu beachten ist.
Übrigens: Eine private Erlebens- oder Rentenversicherung zahlt die vertraglich festgelegten Leistungen, beispielsweise eine monatliche Altersrente, nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auch ins Ausland aus.