(kunid) Das KFV hat sich Fragen, die wir uns jetzt zur Fahrzeugnutzung stellen, im Detail angesehen. Gerade in der jetzigen Situation gilt aber auch: Nicht alles was rechtlich erlaubt ist, sollte auch ausgereizt werden.

In der derzeitigen Situation stellen wir uns auch viele Fragen rund um das erlaubte Fahrverhalten. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) hat die Antworten (gültig mit Inkrafttreten seit 14.4.) zusammengefasst.

Mit dem Auto fahren

Darf ich überhaupt mit dem Auto fahren? Ja – entweder alleine, mit Haushaltsangehörigen oder mit Haushaltsfremden unter Einhaltung des 1-Meter-Abstands und der Benutzung einer Schutzmaske.

Sofern bei Fahrgemeinschaften Haushaltsfremde transportiert werden sind auch hier der 1-Meter-Abstand und der Mundschutz verpflichtend.

Darf ich mit dem Auto zum Spazierengehen an den Stadtrand fahren? Ja, das ist sowohl mit dem Auto als auch mit Öffis erlaubt. Achtung: Dies ist aber nur sinnvoll, wenn dadurch weniger Kontakte entstehen als durch reine Fußwege.

Darf ich zu meinem Zweitwohnsitz fahren? Ja, das ist rein rechtlich erlaubt.

Tierarztpraxen sind vom Betretungsverbot ausgenommen. Auch hier muss der 1-Meter-Abstand eingehalten werden.

Car-Sharing, Taxi, Parkhäuser

Darf ich ein Car-Sharing-Fahrzeug nutzen? Ja, denn diese Dienste funktionieren digital ohne Betreten von Betriebsstätten.

Taxifahren ist erlaubt, aber aufgrund der geringen Raumgröße wird dies nur in Notfällen empfohlen. Sitzen Sie, wenn möglich, rechts hinten, und tragen Sie Mundschutz.

Gelten Kurzparkregelungen? Viele Städte – wie z.B. alle Landeshauptstädte – haben die Überwachung bis auf Widerruf ausgesetzt, Gebühren müssen dort nicht entrichtet werden. Außerdem wurden in vielen Parkhäusern die Tageshöchsttarife gesenkt. Trotzdem sind jedenfalls allgemeine Halte- und Parkverbote zu beachten, ebenso Anrainerparkplätze.

Schutzmasken

Wenn ich alleine fahre oder Haushaltsangehörige transportiere besteht keine Schutzmaskenpflicht, ich darf sie aber tragen. Beim Transport von Haushaltsfremden besteht Schutzmaskenpflicht.

Taxifahrer bzw. deren Passagiere müssen Schutzmasken tragen.

Kinder bis 6 Jahre sind von der Schutzmasken-Tragepflicht ausgenommen.

Polizei

Muss ich bei einer Fahrzeugkontrolle Auskunft über Start und Ziel geben? Ja, die Gründe für den Aufenthalt im Freien sind glaubhaft zu machen (z.B. Start und Ziel nennen, Einkauf herzeigen, usw.).

Wartung, Betrieb, Reparaturen

Werkstätten haben geöffnet. Womöglich werden jedoch Fahrzeuge, die dringend für die Versorgung benötigt werden, vorgezogen.

Kann ich Reifenwechsel in der Werkstatt durchführen lassen? Dies ist mit der jeweiligen Werkstatt abzuklären, grundsätzlich dürfen sie ihre Dienstleistungen anbieten. Die situative Winterreifenpflicht endete am 15. April und es besteht keine gesetzliche Pflicht zum Reifenwechsel.

Darf ich selbst einen Reifenwechsel im Freien durchführen? Ja, aber nur alleine oder mit haushaltsangehörigen Personen. Besser aber, Sie verschieben dies auf später, denn auch technisch betrachtet sind Winterreifen in der Übergangszeit noch sichere Reifen, mit denen Sie gute Bremswerte erzielen können.

Tanken, Pickerl, Fahrzeugkauf

Tanken Sie so selten wie möglich, dafür aber voll. Zahlen Sie möglichst kontaktlos und meiden Sie Stoßzeiten. Auch Waschstraßten sind seit 14.4. wieder geöffnet.

Wie verhält es sich mit den Fristen für das „Pickerl“? Werden diese verlängert? Ja, es gibt eine Fristverlängerung bis 31.5.2020 bei einer Lochung von November oder Dezember 2019 bei Fahrzeugen mit 4-monatiger Toleranzfrist und bei einer Lochung von März oder April 2020 bei Fahrzeugen ohne Toleranzfrist.

Wie sieht es mit Autohäusern aus? Nur solche mit einer Verkaufsfläche von weniger als 400 m² haben seit 14.4. geöffnet. Gesundheitsschutzmaßnahmen (1-m-Abstand und Mund-Nasen-Schutz, eingeschränkte Kundenanzahl) sind einzuhalten. Auch die Standorte der Zulassungsstellen sind wieder geöffnet; man kann – nach Terminvereinbarung – das Kfz wieder an- oder abmelden, stilllegen oder hinterlegte Kennzeichen abholen.

Wenn ich mein Fahrzeug derzeit nicht benutzen kann bzw. will: Kann ich die Haftpflichtversicherung/die Zulassung für mein KFZ für einige Zeit ruhend stellen? Ja, es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, Kfz-Kennzeichentafeln bis zu einem Jahr vorübergehend zu hinterlegen.

Fahrschule, Führerschein, Verkehrsregeln

Der Fahrschulbetrieb ist bis auf Weiteres geschlossen. E-Learning ist gesetzlich nicht vorgesehen; allfällige Onlineangebote gelten nicht als Ersatz.

Sämtliche Fristen wurden mit Wirkung vom 13.3.2020 „eingefroren“ und können daher während des Corona-Stillstands auch nicht „ablaufen“, so werden z.B. bestandene Prüfungsteile nicht ungültig. Die Mehrphasen-Termine werden ausgedehnt. Falls nun ein L- oder L17-Bescheid abläuft, darf die Zeit zwischen dem 13.3.2020 und dem Fristablauf nach der Aufhebung der Maßnahmen angehängt werden.

Lenkberechtigungen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13.3.2020 enden würden und die aufgrund der COVID19-Maßnahmen nicht verlängert werden können, bleiben vorerst per Gesetz bis längstens 31.5.2020 innerhalb Österreichs gültig. Dies gilt auch für die regelmäßigen Verlängerungen der Klassen C und D. Ausstehende Kontrolluntersuchungen werden derzeit nicht als Auflagenverstoß gewertet und sind nach Wiederaufnahme der behördlichen und ärztlichen Tätigkeiten innerhalb angemessener Frist nachzubringen.