(kunid) Dieser aktuelle Fall ist überaus brisant: Die Besitzerin eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Software zur Reduktion von Stickoxiden auf Prüfständen ausgerüstet war, will den Autohersteller klagen. Dafür verlangt sie von ihrer Rechtsschutzversicherung Deckung. Diese verweigert, weil der Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn eingetreten sein soll. Zu Recht, wie der OGH feststellte.

Im Jahr 2010 hat die Klägerin einen Personenkraftwagen gekauft. Dieser wurde am 30. Dezember 2010 zugelassen, per 1. Februar 2011 wurde für das Fahrzeug eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.

Mit einem Schreiben vom 8. August 2015 wurde die Fahrzeugbesitzerin informiert, dass an ihrem Kfz Nacharbeiten erforderlich sein würden. Der Produzent des Fahrzeuges hatte den Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, die auf Prüfständen eine geringere Stickoxid-Emission verursacht.

Daraufhin ersuchte die Klägerin ihren Versicherer um Rechtsschutzdeckung, um Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller geltend zu machen. In einem Antwortschreiben teilte die Versicherung ihr mit, dass der Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn eingetreten sei und daher kein Versicherungsschutz bestehe.

Der Rechtsstreit

Die Fahrzeugbesitzerin verlangte vor Gericht die Feststellung, dass die Rechtsschutzversicherung ihr für eine Klage gegen den Fahrzeugproduzenten Deckung gewähren müsse. Sie hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn sie die wahren Umstände gekannt hätte, deshalb sei ihr ein Schaden in der Höhe des Kaufpreises entstanden.

Der Versicherer hielt dem entgegen, dass die Klägerin das Fahrzeug am 30. Dezember 2010 gekauft habe, die Rechtsschutzversicherung aber erst ab 1. Februar 2011 Schutz geboten habe.

Daraufhin hatten Erst- und Berufungsgericht festgestellt: Der Versicherungsfall, also das Schadenereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, war mit dem Erwerb des Fahrzeugs und nicht erst mit der Kenntnis der Klägerin von der unzulässigen Abschaltvorrichtung eingetreten.

Urteil des OGH

Es handle sich um einen reinen Vermögensschaden, für dessen Geltendmachung die Klägerin Deckung verlange, führte der Oberste Gerichtshof dazu in seiner rechtlichen Beurteilung aus.

Der Versicherungsfall sei dabei der (behauptete) Verstoß des Fahrzeugherstellers gegen Rechtsvorschriften. Dabei komme es nicht darauf an, wann die Beteiligten davon Kenntnis erlangt haben oder wann jemand Ansprüche geltend gemacht habe.

Bei einem dauerhaften Verstoß, wie er hier vorliegt, sei es entscheidend, wann dieser angefangen hat. Eine „uferlose Rückverlagerung des Versicherungsfalls“, also bis zum Zeitpunkt, als der Fahrzeughersteller mit dem Einbau der Software begonnen hat, müsse aber vermieden werden.

Erst wenn der Versicherungsnehmer erstmals vom Gesetzes- oder Pflichtenverstoß betroffen ist, werde der Versicherungsfall ausgelöst. Das ist aber in diesem Fall der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache. Weil dieser Zeitpunkt aber vor dem Beginn der Rechtsschutzversicherung lag, liege „Vorvertraglichkeit“ vor, die Versicherung muss keine Deckung gewähren.