Wie in jedem Jahr haben sich auch in 2015 zum 1. Jänner einige Beitragssätze und Werte der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung geändert.

7.1.2015 (kunid) Die Beitragssätze in der Sozialversicherung haben sich im Vergleich zum letzten Jahr in 2015 nur wenig geändert. Die Verdienstgrenzen, ab und bis wann Beiträge aus einem Einkommen zu zahlen sind, haben sich jedoch weiter erhöht – gut verdienende Bürger müssen 2015 deswegen oftmals mehr Sozialversicherungs-Beiträge zahlen als bisher.

Die meisten Personen und deren Angehörige sind in Österreich in einer Sozialversicherung pflichtversichert. Für die Absicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und/oder Pensionsversicherung wird in der Regel von Personen mit einem Einkommen ein monatlicher Beitrag verlangt. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem beitragspflichtigen Einkommen des Beschäftigten (Höchstbeitragsgrundlage) und des jeweiligen Beitragssatzes der Sozialversicherung.

Bei Angestellten, Arbeitern, Beamten und Freien Dienstnehmern teilt sich der Beitrag auf den Versicherten und seinen Dienstgeber – teils unterschiedlich – auf. Selbstständige, Gewerbetreibende und Bauern tragen in der Regel den Sozialversicherungs-Beitrag alleine. Die Beitragssätze in der österreichischen Sozialversicherung sind in 2015 im Vergleich zu 2014 mit einigen wenigen Ausnahmen wie der sozialen Unfallversicherung gleich geblieben.

Beitragssatz für Beamte und Bauern gestiegen

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden insgesamt 7,65 Prozent, für Bezieher von Pensionen 5,1 Prozent und für Beamte nun 7,32 Prozent statt wie bisher 7,30 Prozent berechnet. Auch der Anteil, den der Dienstgeber und Dienstnehmer zu zahlen hat, ist bis auf bei den Beamten gleich geblieben.

Bei Angestellten beträgt der Beitragssatzanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung 3,83 Prozent für den Dienstgeber und 3,82 Prozent für den Dienstnehmer. Bei Arbeiter sind es 3,7 Prozent für den Dienstgeber und 3,95 Prozent für den Dienstnehmer und bei freien Dienstnehmern sowie sonstigen Versicherten sind es 3,78 Prozent für den Dienstgeber und 3,87 Prozent für den Dienstnehmer. Bei den Beamten beträgt der anteilige Beitragssatz für den Dienstgeber 3,22 statt wie bisher 3,20 Prozent. Für den Dienstnehmer ist er bei 4,10 Prozent geblieben.

Auch bei der gesetzlichen Pensionsversicherung hat sich wenig geändert. Für Arbeiter, Angestellte, und Freie Dienstnehmer werden wie bisher insgesamt 22,8 Prozent berechnet – 12,55 Prozent vom Dienstgeber und 10,25 Prozent vom Dienstnehmer. Bergbaubeschäftigte haben den gleichen Beitragssatz von 28,3 Prozent (18,05 Prozent Dienstgeber und 10,25 Prozent Dienstnehmer) wie 2014. Der Beitragssatz für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige beträgt weiterhin 18,5 Prozent. Bauern müssen dagegen statt 16,5 Prozent nun 17,0 Prozent zahlen.

Erleichterung für Dienstgeber

In der gesetzlichen Unfallversicherung, die der Dienstgeber alleine zu tragen hat, gab es ebenfalls eine Änderung. Während ein Dienstgeber von Arbeitern, Angestellten und/oder freien Dienstnehmern 2014 noch 1,4 Prozent zahlen musste, sind es seit 1. Jänner 2015 1,3 Prozent. Bei Beamten wird wie bisher 0,47 Prozent vom Dienstgeber berechnet.

Bauern zahlen den gleichen Betragssatz wie bisher, nämlich 1,9 Prozent. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung für Gewerbetreibende, Freiberufler und Neue Selbstständige wurde ab 2015 um 23 Cent auf 8,90 Euro im Monat erhöht.

Gesetzesgrundlagen der Sozialversicherung

Je nach beruflicher Tätigkeit sind für die Absicherung in der Sozialversicherung unterschiedliche Gesetze maßgebend. Das Allgemeine Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG) regelt die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in Österreich unselbstständig beschäftigten Personen und den sogenannten Freien Dienstnehmern sowie die gesetzliche Krankenversicherung der Pensionisten.

Der Sozialversicherungs-Schutz für die Kranken- und Unfallversicherung wird für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aufgrund dieses Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss haben, durch das Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungs-Gesetz (B-KUVG) geregelt. Das Gewerbliche Sozialversicherungs-Gesetz (GSVG) regelt die soziale Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für die meisten im Inland selbstständig Erwerbstätigen wie auch für die sogenannten Neuen Selbstständigen.

Für Ärzte, Apotheker und Patentanwälte ist das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) bei der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entscheidend. Das Bauern-Sozialversicherungs-Gesetz (BSVG) ist für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für selbstständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft und ihre Angehörigen maßgebend.

Gestiegene Höchstbeitragsgrundlage und Versicherungs-Pflichtgrenze

Geändert hat sich zudem die Höchstbeitragsgrundlage. Diese Verdienstgrenze gibt an, bis zu welcher maximalen Einkommenshöhe des Versicherten Beiträge für die österreichische Sozialversicherung verlangt werden. Wer monatlich mehr verdient, muss für den Betrag, der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, keinen weiteren Sozialversicherungs-Beitrag entrichten.

Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetzes (ASVG), also für die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosen-Versicherung, wurden die Höchstbeitrags-Grundlagen von monatlichen 4.530 Euro pro Monat in 2014 auf 4.650 Euro in 2015 angehoben. Für Versicherte, die durch das Gewerbliche Sozialversicherungs-Gesetz (GSVG) und das Bauern-Sozialversicherungs-Gesetz (BSVG) als pflichtversichert gelten, gilt ab 2015 ein monatlicher Höchstbeitrag von 5.425 Euro zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung. Bisher waren es 5.285 Euro im Monat.

Die Versicherungspflicht beginnt beim ASVG und für nebenberuflich Neue Selbstständige (nach dem GSVG) seit 2015 ab Einnahmen von 405,98 Euro (bisher 395,31 Euro) im Monat. Für hauptberuflich Neue Selbstständige sind es wie letztes Jahr 537,78 Euro im Monat.