(kunid) „Über den Wolken muss die Freiheit wohl grenzenlos sein“, so ein bekanntes Lied. Das gilt jedoch nicht für Hobbypiloten, die eine Flugdrohne – also beispielsweise einen kleinen Hubschrauber mit mehreren Propellern – in die Luft steigen lassen wollen. Denn die Risiken, die von diesen mobilen Fluggeräten ausgehen, sind hoch. Hobbypiloten sollten daher die bestehenden Regeln kennen und sich daran halten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz haben.
Wie aus einer Umfrage des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) hervorgeht, würde sich jeder dritte Österreicher eine eigene Drohne wünschen. Die Befragung belegt aber auch: Einem Großteil fehlt es am nötigen Wissen, zum Beispiel, wann welche Genehmigung notwendig ist, um eine Drohne zu nutzen. Dennoch sind allein letztes Jahr schätzungsweise rund 40.000 Drohnen hierzulande verkauft worden.
Der Gesetzgeber hat das Luftfahrtgesetz per 1. Jänner 2014 novelliert und damit einen rechtlichen Rahmen für den Betrieb von Drohnen geschaffen. Unter anderem wurde geregelt, wann eine Drohne genehmigungspflichtig ist. Nach Angaben des Verbands der Versicherungs-Unternehmen Österreichs (VVO), des KFV und der österreichischen Flugverkehrskontrolle Austro Control – Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH sind seither rund 3.000 Anträge auf eine Bewilligung gestellt worden, davon wurden rund 2.400 positiv entschieden.
Wissensdefizite rund um die Nutzung
Welche Rechte und Pflichten mit dem Kauf der Fluggeräte verbunden sind, sei allerdings vielen Österreichern zu wenig bewusst, wie VVO, KFV und Austro Control jüngst auf Grundlage der Erhebung feststellten. 58 Prozent der Befragten geben in der KFV-Studie an, zumindest ungefähr über die rechtlichen Vorschriften bezüglich der Nutzung informiert zu sein. Vier von zehn Personen räumten ein, gar nichts über die rechtlichen Aspekte zu wissen.
„Jeder zehnte Drohnen-Besitzer weiß zum Beispiel nicht, ob seine eigene Drohne genehmigungspflichtig ist“, betont KFV-Direktor Othmar Thann. Nähere Informationen zu Drohnen und rechtlichen Bestimmungen finden Interessierte unter anderem in den Webportalen des Bundesministeriums für Verkehr, Infrastruktur und Technologie (BMVIT) sowie der Austro Control.
Wenn zum Beispiel ein Fluggerät maximal 79 Joule Bewegungsenergie aufweist und zudem keine Video- oder Fotokamera mit an Bord hat, wird es als Spielzeug eingestuft, für das keine Bewilligung erforderlich ist. In der Regel sind das Drohnen mit maximal 250 Gramm Gewicht, die höchstens bis zu einer Flughöhe von höchstens 30 Metern betrieben werden. Wer jedoch höher als 30 Meter fliegt oder auch, wer eine Kamera an Bord hat, um Videos oder Bilder zu machen, braucht bereits eine Bewilligung.
Kein Drohnenflug ohne Haftpflichtversicherung
Laut BMVIT gilt: „Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen und mit weniger als 60 Stundenkilometer unterhalb von 30 Meter Höhe betrieben werden, können keine Bewegungsenergie von mehr als 79 Joule entwickeln und deshalb als Spielzeug betrachtet werden.“ Für alle anderen Drohnen oder auch Drohnen, die mit Video- oder Fotokameras bestückt sind, ist eine Bewilligung und auch eine besondere Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.
Allerdings sollte man selbst bei allen Drohnen, also auch bei Spielzeugdrohnen, einen Haftpflichtschutz haben.
Jeder Drohnenpilot haftet nämlich für alle Schäden, die er mit einer Drohne anrichtet. Und die finanziellen Folgen können immens sein, beispielsweise wenn eine Drohne an einer Stromleitung einen Schaden anrichtet oder auf eine Straße stürzt und es in der Folge zu einem Unfall mit Sach- oder gar Personenschäden kommt.
Informationen vor dem Kauf einer Drohne einholen
Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich noch vor dem Kauf einer Drohne über die notwendigen Genehmigungen zu informieren und zudem mit einem Versicherungsfachmann für den passenden Haftpflichtschutz Kontakt aufzunehmen.
Vereinzelt bieten Versicherer über eine normale Privat-Haftpflichtversicherung, wie sie auch in der Haushaltsversicherung inkludiert sein kann, den Haftpflichtschutz für Spielzeugdrohnen an. Ob in einer vorhandenen Privathaftpflicht-Polizze eine Spielzeugdrohne mitversichert ist, kann beim Versicherungsvermittler erfragt werden. Für genehmigungspflichtige Drohnen ist in der Regel immer eine spezielle Haftpflichtpolizze notwendig.
Wer keinen Haftpflichtschutz für seine Drohne hat, muss bei einem Drohnenunfall den entstandenen Schaden selbst tragen, was auch zum finanziellen Ruin führen kann. Wer eine genehmigungspflichtige Drohne ohne eine entsprechende Haftpflichtversicherung nutzt, riskiert darüber hinaus auch ohne Unfall ein sehr hohes Bußgeld.