(kunid) Von defekten Parksensoren, auf die man sich fälschlicherweise verlässt, bis nur kurz abgelenkt: Ein Parkschaden passiert oft schneller, als man denkt.
Wenn man beim Ein- oder Ausparken einen Schaden verursacht und der Geschädigte bzw. Lenker des Fahrzeugs nicht vor Ort ist, muss der Parkschaden ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeiinspektion gemeldet werden.
Eine Nachricht hinter den Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs zu klemmen, ist nicht ausreichend – kann aber zusätzlich zur polizeilichen Meldung gemacht werden, erklärt Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland.
Mögliche Bestrafung
Wer es unterlässt, eine Unfallmeldung bei der nächsten Polizeidienststelle zu machen, kann auf einen Schlag mit bis zu drei Verwaltungsstrafen belegt werden. Das gilt auch, wenn die Unfallmeldung bei der Polizei verspätet erfolgt.
„Man kann nämlich wegen des unterlassenen Anhaltens, wegen der unterlassenen Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung und wegen der unterlassenen oder verspäteten Meldung bei der Polizei angezeigt bzw. bestraft werden“, führt der ÖAMTC-Jurist aus.
Insgesamt kommen so oft einige Hundert Euro allein durch Verwaltungsstrafen zusammen. Besonders ärgerlich wird die Sache, wenn man beim Parkvorgang gar nicht bemerkt hat, dass man ein fremdes Fahrzeug touchiert hat. Dass man die Delikte folglich unbewusst begangen hat, muss man der Behörde oder dem Verwaltungsgericht nämlich erst einmal glaubhaft machen.
Verliert man dieses Verfahren, kommen noch Verfahrenskosten hinzu, die man selbst zu tragen hat – ganz abgesehen davon, dass die eigene Haftpflichtversicherung zwar die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bezahlt, sich dann aber unter Umständen bei der Schädiger regressieren könnte.
Auf die Versicherung achten
Wer selbst Opfer eines Parkschadens wird, sollte sich zunächst nach Zeugen umsehen und Passanten befragen.
Anschließend ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten, um die nötige Bestätigung für die Versicherung zu erhalten.
Kann der Schädiger nicht ausfindig gemacht werden, muss man die Reparaturkosten in diesem Fall selbst tragen – außer das Fahrzeug ist kaskoversichert.