Die Gehwege rund um das Eigenheim können durch nasses Laub, überfrierende Nässe oder plötzlich einsetzenden Schneefall schnell zur Rutschgefahr für Passanten werden. Nur entsprechende Gegenmaßnahmen und die richtige Absicherung bewahren den Hauseigentümer vor viel Ärger.

2.11.2015 (kunid) Hausbesitzer sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Gehwege rund um ihre Immobilie jederzeit ohne Unfallrisiko begehbar sind – und zwar zu jeder Jahreszeit. Anderenfalls haften sie für die dadurch verursachten Schäden.

Gerade im Herbst und Winter können sich die Gehwege rund ums Haus witterungsbedingt in gefährliche Rutschbahnen verwandeln. Daher ist es wichtig, die passenden Reinigungswerkzeuge und -materialien wie Straßenbesen, Schneeschaufel und Streumaterial griffbereit zu platzieren, um im Falle des Falles Laub, Glatteis oder Schnee auf den Wegen zeitnah zu entfernen. Denn Hauseigentümer haben eine Schneeräum- und Streupflicht.

Werden die Wege nicht gereinigt, geräumt und/oder gestreut, haftet der Immobilieninhaber für Schäden, die durch die glatten und rutschigen Gehwege entstanden sind, zum Beispiel wenn ein Passant darauf ausrutscht und sich schwer verletzt – und zwar in unbegrenzter Höhe. Die Haftung gilt selbst dann, wenn es während der Abwesenheit des Hausbesitzers friert oder schneit und er deswegen die Gehwege nicht gereinigt oder gestreut hat.

Drohende Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen

Vermieter können jedoch per Vertrag die Räum- und Streupflicht auf den Mieter oder den Hausverwalter übertragen, der dann für eventuelle Unfälle haften muss.

Doch auch dann muss der Hauseigentümer zumindest stichpunktartig überprüfen, ob der Vertragspartner seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommt, anderenfalls kann er dennoch für einen eingetretenen Schaden belangt werden.

Stürzt zum Beispiel ein Fußgänger auf einem verschmutzten oder vereisten Gehweg und bricht sich dabei ein Bein, wird die Krankenversicherung des Verletzten die notwendigen Behandlungskosten von demjenigen zurückfordern, der seiner Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist. Der Verletzte selbst kann zudem Schmerzensgeld-Forderungen an den Hauseigentümer stellen.

Absicherung für Fahrlässigkeiten

Eigentümer eines selbst genutzten Wohneigentums, aber auch Mieter können sich vor den Folgen, wenn sie versehentlich nicht ihrer Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nachgekommen sind, durch eine private Haftpflichtversicherung absichern. Ein entsprechender Haftpflichtschutz kann je nach Vereinbarung auch in der Eigenheim- oder Haushalts-Polizze inkludiert sein. Eine solche Polizze übernimmt nicht nur die berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen eines Geschädigten, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab.

Vermieter einer Immobilie erhalten diesen Schutz mittels einer separaten Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Wichtig: Die genannten Haftpflicht-Versicherungen helfen zwar, wenn ein gestürzter Passant Schadenersatz geltend macht, doch eine derartige Police entbindet einen nicht von der Pflicht zum Räumen oder Streuen. Denn die Folgen können auch weitreichender sein: Wer seine Räum- und Streupflicht vernachlässigt und deswegen ein anderer verletzt wird, kann unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden.