(kunid) Eine Haushaltsversicherung umfasst grundsätzlich auch den Versicherungsschutz für den Wohnungsinhalt (Hausrat), den Versicherungsschutz bei Einbruch und Vandalismus, auch eine Glasbruchversicherung, sowie eine Privathaftpflichtversicherung. Im Folgenden wird geklärt, was es zu beachten gilt, um im Falle eines Einbruchs oder Diebstahls in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen.

Ein Einbruch bzw. ein Diebstahl ist für einen Geschädigten furchtbar: das Eindringen in seine private Sphäre und der Verlust von Gegenständen, an die man hängt, kann – abseits des finanziellen Schadens – regelrecht traumatisierend wirken. Umso mehr ist es daher entscheidend, mit dem Versicherungsberater vorneweg zu klären, wie sich Wertgegenstände bestmöglich versichern lassen.

Die entscheidenden Fragen lauten also: Wenn ich mich vor Einbrüchen nicht zu 100 % absichern kann (kein Mensch kann das): Was muss ich tun, damit die Versicherung im Falle des Falles leistet?

Und schließlich stellt sich natürlich die Frage: Wie muss ich reagieren, sollte bei mir – trotz Sicherheitsvorkehrungen – doch eingebrochen worden sein, um den Anforderungen meiner Haushaltsversicherung zu genügen?

Erster Klärungsbedarf: Entschädigungsgrenzen

Grundsätzlich bestimmt die Haushaltsversicherung für meine Wertgegenstände – wie Schmuck, Bargeld oder Edelmetalle – Entschädigungsgrenzen, deren Höhen maßgeblich davon abhängen, wo meine Wertsachen verwahrt werden.

Gegen einen Prämienzuschlag erhöht meine Haushaltsversicherung die Entschädigungsgrenzen.

Bei Sicherheitstüren oder einer Alarmanlage werden sich die Prämien in aller Regel minimieren.

„Diebstahl ist nicht gleich Einbruch“

„Stichwort Safe“: Klären sie vor der Anschaffung mit Ihrem Versicherungsberater ab, welche Sicherheitsklasse für Ihre Ansprüche erforderlich ist. Tatsächlich gehören Wertgegenstände mit maximal möglicher Sicherheit in Wand- oder Mauersafes oder Geldschränken aufbewahrt.

Für einen sogenannten „einfachen Diebstahl“ (z.B.: der Täter kommt durch die unversperrte Keller- oder Balkontür ins Haus) sind die Entschädigungsgrenzen bedeutend niedriger als bei einem Einbruch. Dies gilt auch für Schäden durch Einbruch in „ständig bewohnten Gebäuden außerhalb der versicherten Wohnung“ (etwa beim Einbruch ins Hotelzimmer).

Manche Haushaltsversicherungen decken mitunter auch den Einbruch ins Garderobekästchen (im Freibad oder im Fitnessstudio) bis zu einer maximalen Summe ab (etwa bis zu 500 €).

Nachsatz: Beim Versicherungsberater gehört zudem abgeklärt, ob auch Schäden durch Vandalismus (im Rahmen eines Einbruchdiebstahls) abgedeckt sind. Dann werden nämlich auch die Kosten der Wiederherstellung beschädigter Baubestandteile – wie Fenster und Türen – ersetzt. Auch die Kosten für notwendige Schlossänderungen sind oftmals mitversichert.

Notwendige Sicherheitsvorkehrungen

Ist niemand zu Hause, gehören alle Türen und Fenster ordnungsgemäß verschlossen: Ansonsten könnte man der Versicherungsleistung wegen einer sogenannten Obliegenheitsverletzung verlustig gehen.

Um den Nachweis eines Schadens erbringen zu können, gehört ein Verzeichnis der Wertgegenstände (samt Wertangaben, korrelierend zu den beigefügten Rechnungskopien) geführt. Fotos zu diesen gehören gesondert aufbewahrt.

Und im „Falle des Falles“?

Verständigen Sie nach einem Einbruch oder Diebstahl unverzüglich die Polizei – über die Nummer 059 133 wird man automatisch mit der nächstgelegenen Polizeidienststelle verbunden – und melden Sie den Vorfall Ihrer Versicherung.

Sie kennen das aus dem TV-Tatort: Warten Sie mit dem Aufräumen bis zum Eintreffen der Polizei ab – belassen Sie den Tatort so, wie Sie ihn vorgefunden haben.

Veranlassen Sie eine sofortige Sperrung, falls Sparbücher, Wertpapiere, Bankomatkarte, Kreditkarte oder Handy gestohlen wurden.

Und schließlich: Bei der Kriminalitätsopferhilfe Weißer Ring findet man psychologische Betreuung.