Durch Unfall oder Krankheit kann jeder in die Lage kommen, wichtige Fragen beispielsweise zur gewünschten medizinischen Behandlung oder zur Vermögensverwaltung nicht mehr selbst beantworten zu können. Doch man kann bereits im Voraus bestimmen, was dann getan werden soll.

9.3.2015 (kunid) Bei jedem besteht die Gefahr, dass das gesundheitliche oder geistige Befinden es eines Tages nicht mehr zulässt, selbstständig und alleine über seine Belange entscheiden zu können. Um sicherzugehen, dass die anderen in einer solchen Situation im eigenen Sinne für einen handeln, sind jedoch rechtsgültige Anweisungen und Vollmachten wie eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung notwendig.

Kann eine volljährige Person aufgrund ihres psychischen, physischen oder geistigen Zustandes die persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, beispielsweise einem ärztlichen Eingriff oder einer Heimunterbringung zustimmen oder dies ablehnen, muss ein anderer die Entscheidungen treffen.

Liegt keine Vorsorgevollmacht des Betroffenen vor, wird dazu ein Sachwalter von Amts wegen bestellt, der dann die notwendigen Entscheidungen für den Geschäfts- und/oder Handlungsunfähigen trifft. Wer als Sachwalter bestellt wird, entscheidet das Gericht. Normalerweise werden nahestehende Personen des Betroffenen, also zum Beispiel Angehörige als Sachwalter bestellt. Es können aber auch Sachwaltervereine, Notare oder Rechtsanwälte sein.

Die Aufgaben eines gerichtlich bestellten Sachwalters

Bis ein Sachwalter bestimmt wurde, haben üblicherweise die nächsten Angehörigen eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens. Zu den Alltagsgeschäften zählen unter anderem die Haushaltsführung, die Organisation der Pflege des Betroffenen, die Beantragung und Geltendmachung von sozialversicherungs-rechtlichen Leistungen sowie die Zustimmung zu einfachen medizinischen Behandlungen.

Ein von Amts wegen bestimmter Sachwalter kann im gerichtlich festgelegten Umfang handeln. Seine Aufgaben können zum Beispiel die Vertretung des Betroffenen vor Ämtern, Behörden, die Geltendmachung finanzieller Ansprüche, die Verwaltung von Vermögen und Einkommen und die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen umfassen. Allerdings muss der Sachwalter dabei auch die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene, während er noch einsichts- und urteilsfähig war, in einer Patientenverfügung festgelegt hat, welche medizinischen Maßnahmen er wünscht oder ablehnt. Unter anderen kann hiermit geregelt werden, dass der Betroffene bei einer tödlich verlaufenden Krankheit alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung wünscht und/oder künstliche lebensverlängernde Maßnahmen nicht durchgeführt werden sollen.

Vorsorge für den eigenen Willen

Wer im Vornherein ausschließen möchte, dass ein Gericht den Sachwalter bestimmt, und stattdessen festlegen möchte, dass eine bestimmte Vertrauensperson die eigenen Interessen vertritt, kann dazu eine sogenannte Vorsorgevollmacht erstellen. Um die Vorsorgevollmacht erstellen zu können, muss der Vollmachtsgeber noch selbst geschäftsfähig oder einsichts- und urteilsfähig beziehungsweise äußerungsfähig sein. In der Vorsorgevollmacht kann bestimmt werden, für welche Angelegenheiten der benannte Bevollmächtigte zuständig sein soll.

Es können aber auch mehrere Personen gemeinsam oder auch für unterschiedliche Aufgaben bevollmächtigt werden. Unter anderem kann sich die Bevollmächtigung auf medizinische und vermögensrechtliche Entscheidungen, aber auch auf Bankgeschäfte und behördliche Angelegenheiten beziehen. Die Vollmacht kann zudem mögliche Wünsche, die der Bevollmächtigte im Falle des Falles zu berücksichtigen hat, zum Beispiel bezüglich der Betreuung im Pflegefall, bei einer notwendigen Heimunterbringung oder der medizinischen Versorgung enthalten.

Wichtig kann eine Vorsorgevollmacht auch für Unternehmer sein, damit im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalles die Unternehmensführung durch einen Vertrauten erfolgt. Prinzipiell treten die in der Vorsorgevollmacht enthaltenen Vollmachten je nach Festlegung erst beim Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit ein. In diesen Fällen muss zur Verwendung der Vorsorgevollmacht ein ärztliches Gutachten eingeholt werden, ob die Eintrittssituation, also beispielsweise der Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit eingetreten ist.

Vom Bankkonto bis zur Versicherungspolizze

Soll die Vorsorgevollmacht auch für Bankangelegenheiten gelten, verlangen die meisten Banken eine Spezialvollmacht, die von der Vorsorgevollmacht umfasst sein muss. Darin muss in der Regel detailliert beschrieben sein, auf welches Konto und für welche Bank sich die Vollmacht bezieht. Wer sichergehen möchte, dass seine kompletten Versicherungs-Angelegenheiten auch im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit vernünftig geregelt werden, sollte sich mit seinem Versicherungsvermittler vorab besprechen.

Der Versicherungsfachmann kann nicht nur dabei helfen, alle Versicherungsverträge im Überblick zu halten, sondern steht einem Bevollmächtigten auch als Ansprechpartner zur Verfügung. Zudem sollte frühzeitig geklärt werden, wer beispielsweise im Falle des eigenen Todes die dann eventuell fällige Lebensversicherungs-Leistung bekommen soll. Ein Versicherungskunde kann hierzu beispielsweise unabhängig von den gesetzlichen Erben auch eine bestimmte Person als Bezugsberechtigte zu Lebzeiten in der Polizze festlegen.

Grundsätzlich sollte eine Ausfertigung der Vorsorgevollmacht der Vollmachtsgeber und der jeweils Bevollmächtigte aufbewahren. Wer sichergehen möchte, dass die Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall auffindbar ist, kann diese von einem Notar oder einem Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) gegen eine Gebühr registrieren lassen.

Notwendige Inhalte einer Vorsorgevollmacht

Damit eine Vorsorgevollmacht gültig ist, müssen Name und Geburtsdatum des Vollmachtgebers sowie Name und Adresse der oder des Bevollmächtigten, der genaue Bereich, für den die Vollmacht gilt, sowie der Zeitpunkt, ab dem die Vollmacht wirksam wird, sowie ihre Gültigkeitsdauer enthalten sein. Sie muss vom Vollmachtsgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Wird für die Vorsorgevollmacht ein Formular verwendet, so ist neben der eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtsgebers auch die Unterschrift von drei unbefangenen Zeugen notwendig.

Soll die Vollmacht für außergewöhnliche Entscheidungen gelten, die eventuell in die Persönlichkeitsrechte des Vollmachtgebers eingreifen, muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise Entscheidungen über gravierende medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind, wie größere Operationen.

Aber auch Vollmachten zur dauerhaften Änderung des Wohnorts und zu Vermögens-Angelegenheiten, die nicht zum Alltagsbereich gehören, zum Beispiel der Verkauf oder die Vermietung von Immobilien und Grundstücken, fallen hier darunter.

Den Sachwalter selbst bestimmen

Wer nicht von vornherein einer Vertrauensperson bei Eintritt der eigenen Geschäfts- und/oder Entscheidungs-Unfähigkeit bestimmte oder alle persönlichen Angelegenheiten übertragen möchte, kann eine Sachwalterverfügung – eine besondere Form der Vorsorgevollmacht – verfassen. Damit kann jeder für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wird, festlegen, wer von Amts wegen als Sachverwalter bestellt werden soll.

Die Sachwalterverfügung greift also erst dann, wenn ein Gericht es aufgrund der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass ein Sachverwalter bestellt wird. Die vom Betroffenen in der Verfügung genannte Person wird dann vom Gericht dazu ernannt. Weiterführende Informationen zum Thema Sachwalterschaft gibt es online vom Bundeskanzleramt Österreich
sowie in der herunterladbaren Broschüre „Das Sachwalter-Recht“ des Bundesministeriums für Justiz.

Weitere Details zur Vorsorgevollmacht findet man auf den Webportalen des Bundeskanzleramtes Österreich, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Gesundheit und der Wirtschaftskammer Österreich. Ein herunterladbares Formular für die Anfertigung einer Vorsorgevollmacht gibt es unter anderem beim Bundesministerium für Justiz.