Wer als Arbeitnehmer bis Ende des Jahres bestimmte Ausgaben tätigt, kann noch für dieses Jahr seine Steuerlast mindern.

16.11.2015 (kunid) Es ist ärgerlich mehr Steuern zu zahlen als man müsste, nur weil man aus Unwissenheit bestimmte geplante Ausgaben nicht noch in diesem Jahr tätigt oder Quittungen über bereits bezahlte Rechnungen nicht aufhebt und beim Finanzamt einreicht. Daher sollte jeder Arbeitnehmer wissen, welche Aufwendungen seine Steuerlast mindern können.

Bestimmte Ausgaben, die in einem Kalenderjahr angefallen sind und bezahlt wurden, reduzieren die Lohnsteuer. Dazu gehören beispielsweise die sogenannten Werbungskosten, Sonderausgaben, und außergewöhnliche Belastungen.

Werbungskosten

Bei den sogenannten Werbungskosten handelt es sich um beruflich bedingte Ausgaben. Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben für Fachliteratur, einen beruflich benötigten Computer und Internetanschluss, Berufskleidung, eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung, aber auch Beiträge für Berufsverbände und unter Umständen auch Ausgaben für Sprach- und Studienreisen.

Die Werbungskosten für Arbeitnehmer sind bis zu einem Pauschalbetrag in Höhe von 132 Euro absetzbar, ohne dass man die tatsächlichen Ausgaben belegen muss.

Wer allerdings mit Quittungen nachweisen kann, dass er in 2015 mehr als den genannten Pauschalbetrag ausgegeben hat, kann im bestimmten Rahmen auch mehr steuerlich absetzen.

Steuerlich absetzbare Versicherungen

Neben den Werbekosten minimieren auch bestimmte private Ausgaben, die sogenannten Sonderausgaben, die Steuerlast. Steuerlich in unbeschränkter Höhe absetzbar sind beispielsweise Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Schulzeiten sowie Steuerberatungskosten.

Zu den Sonderausgaben, die die Steuer im Rahmen eines bestimmten Höchstbetrages mindern, zählen zum Beispiel Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen. Darunter fallen unter anderem Rentenversicherungen mit einer lebenslangen Rentenzahlung, Ablebensversicherungen, aber auch Unfall-, Pflege- und/oder Krankenversicherungs-Polizzen sowie Prämien für eine Kfz-Insassenunfall-Versicherung.

Steuermindernd wirken sich zudem Beiträge für eine freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse aus.

Von Wohnraumschaffung bis zur Mildtätigkeit

Auch Ausgaben zur Wohnraumschaffung, also bezahlte Kosten für den Neukauf oder Neubau einer Wohnung oder eines Hauses, können in einem bestimmten Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Sanierungsausgaben, um die Nutzungsdauer oder den Nutzungswert einer Wohnung oder eines Hauses zu erhöhen.

Zu den beschränkt absetzbaren Sonderausgaben zählen zudem Spenden. Steuerlich absetzbar sind diesbezüglich maximal Spenden in Höhe von zehn Prozent der Gesamteinkünfte des Veranlagungsjahres. Gespendet werden kann an humanitäre oder mildtätige Einrichtungen und Organisationen. Darunter fallen Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfs-Organisationen, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, Organisationen zum Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie behördlich genehmigte Tierheime.

Welche Einrichtungen oder Organisationen das im Einzelnen sein können, steht online beim Bundesministerium für Finanzen (BMF). Außerdem sind Pflichtbeiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bis zu 400 Euro im Jahr steuerlich absetzbar.

Außergewöhnliche Belastung, die die Steuerlast mindern

Steuermindernd sind zudem außergewöhnliche Belastungen. Das sind unter anderem Ausgaben des Steuerpflichtigen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse anfallen und in der Summe einen bestimmten Anteil der Gesamteinkünfte (Selbstbehalt) überschreiten. Beispielsweise beträgt der Selbstbehalt bei einem Jahreseinkommen in 2014 von über 7.300 Euro bis zu 14.600 Euro acht Prozent, bei mehr als 14.600 Euro bis zu 36.400 Euro Einkommen zehn Prozent und bei über 36.400 Euro zwölf Prozent.

Darunter fallen beispielsweise Kosten, die aufgrund einer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit anfallen und die nicht durch eine gesetzliche oder private Kranken- oder Pflegeversicherung abgedeckt sind. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für verschriebene Medikamente, Arzt- sowie Krankenhaushonorare, Entbindungskosten, Ausgaben für Zahnersatz, Kosten für Heilbehelfe wie Hörgeräte oder Brillen sowie Zuzahlungen zu medizinisch verordneten Kur- und Rehabilitations-Maßnahmen.

Auch Unterbringungs- und/oder Betreuungskosten für Pflegebedürftige sind, wenn sie den Selbstbehalt überschreiten, steuerlich absetzbar, ebenso wie Begräbniskosten und bei Alleinerziehenden mit Kindern bis 16 Jahren auch Kinderbetreuungskosten von über 2.300 Euro.

Offizielle Steuerratgeber

Es gibt aber auch außergewöhnliche Belastungen, die unabhängig von der anteilsmäßigen Belastung zum Gesamteinkommen, also ohne Selbstbehalt, steuerlich geltend gemacht werden können. Dies sind zum Beispiel Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes sowie Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 2.300 Euro pro Kind in einem Alter bis maximal zehn Jahre.

Auch Ausgaben für die Beseitigung von Katastrophenschäden wie Sturm-, Lawinen-, Hochwasser- oder Erdrutschschäden, die nicht durch öffentliche Mittel oder eine Versicherung gedeckt sind, fallen darunter.

Weitere Detailinformationen über die absetzbaren Ausgaben bietet das BMF online sowie mit dem kostenlos herunterladbaren Steuerratgeber „Das Steuerbuch 2015 – Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 für Lohnsteuerzahler/innen“. Darüber hinaus stellt das BMF unter der Webadresse https://finanzonline.bmf.gv.at/fon online einen kostenloses interaktives und für den Steuerpflichtigen anonymes Steuer-Berechnungsprogramm, einen Steuerratgeber und ein Lernprogramm zur Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung.