Schnee und Eis verwandeln Straßen und Gehsteige schnell zu gefährlichen Rutschbahnen. Als Haus- und Grundbesitzer muss man dafür sorgen, dass die Fußwege um den Besitz herum rutschfrei sind. Anderenfalls drohen eine Geldstrafe sowie hohe Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Forderungen.
10.11.2014 (kunid) Besitz verpflichtet, dies gilt insbesondere für Haus- und Grundbesitzer in Ortsgebieten. Sie müssen laut Gesetz dafür sorgen, dass Gehsteige und Stiegenanlagen um ihre Liegenschaft herum, die dem öffentlichen Verkehr dienen, nicht durch Schmutz, Schnee und Eis zu Rutschfallen werden. Bei Nichtbeachtung droht dem Haus- und Grundbesitzer eine Geldstrafe. Stürzt wegen der Nachlässigkeit ein Passant und verletzt sich dabei, drohen dem Liegenschaftsbesitzer zudem hohe Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Forderungen.
Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten sind gemäß Paragraf 93 StVO (Straßenverkehrsordnung) verpflichtet, Gehsteige und -wege sowie Stiegenanlagen entlang ihres Grundstücks in der Zeit von sechs bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern. Bei Schnee und Glatteis sind die Wege zu streuen.
Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu räumen und zu bestreuen. Ausgenommen von der Regelung sind Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften. Auch für Gehwege, die weiter als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, besteht keine Räum- und Streupflicht.
Gegen Rutschbahnen und sonstige eisige Risiken
Ein ständiger Winterdienst wird zwar nicht verlangt, doch bei starkem Schneefall oder anhaltend gefrierendem Regen ist eine nur einmalige Räumung und Streuung zu wenig. In diesem Fall sollte die Bekämpfung der Rutschgefahr im Abstand von kurzen Intervallen zumindest mehrmals täglich erfolgen. Neben der Räumpflicht für Gehsteige, Gehwege und Steiganlagen müssen außerdem Schneewechten oder Eisbildungen vom Dach entfernt werden, die für Passanten ein Risiko darstellen könnten.
Allein das Aufstellen von Warnhinweisen oder auch an die Hauswand gelehnte Latten sind zwar Sofortmaßnahmen zur Risikominderung, reichen aber nicht aus, um bei einem Unfall haftungsfrei zu sein. Da Schnee aus Häusern oder Grundstücken nicht ohne amtliche Genehmigung auf der Straße abgelagert werden darf, sind auch Schneehaufen, die beispielsweise von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, zu entfernen.
Es drohen Geldstrafe, Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen
Hat ein Haus- oder Grundstücksbesitzer seine Pflichten als Anrainer verletzt und nicht geräumt oder gestreut, obwohl eine Rutschgefahr besteht, oder Schneewechten und Eiszapfen nicht vom Dach entfernt, muss er mit einer Geldstrafe von bis zu 72 Euro rechnen. Werden deswegen Personen gefährdet, sind sogar bis zu 726 Euro Strafe möglich.
Stürzt ein Fußgänger auf einem rutschigen Gehsteig oder wird er durch einen vom Dach herabfallenden Eiszapfen verletzt, muss der jeweilige Eigentümer der betreffenden Liegenschaft neben der Strafe auch für den entstandenen Personen- und Sachschaden aufkommen. Eventuell steht dem Verletzten auch ein Schmerzensgeld zu.
Finanzieller Schutz für Haus- oder Grundstückseigentümer
Zumindest gegen derartige Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen kann sich ein Haus- oder Grundstückseigentümer mit einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung schützen. Eine derartige Polizze übernimmt jedoch nicht nur den Schaden, den ein Hausbesitzer fahrlässig verursacht hat, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab. In manchen Privathaftpflicht- oder Haushaltsversicherungs-Polizzen ist der Haftpflichtschutz für Haus- oder Grundstückseigentümer automatisch oder gegen einen kleinen Aufpreis mitversichert.
Wer bei einer bestehenden Haushaltspolizze sichergehen möchte, dass ein entsprechender Haftpflichtschutz für das eigene Haus gegeben ist, kann beim Versicherer oder Versicherungsvermittler nachfragen. Oftmals ist in diesen Polizzen der Versicherungsschutz jedoch auf ein selbst genutztes Wohnhaus beschränkt. Besitzer von vermieteten Häusern oder von Firmengebäuden benötigen üblicherweise eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtpolizze oder auch eine entsprechende Eigenheimversicherung, die diesen Haftpflichtschutz enthält.