(kunid) Die Zahl der Ausschlüsse in der Betriebshaftpflichtversicherung nimmt zu und es sei in unmittelbarer Zukunft mit weiteren Ausschlüssen zu rechnen. In manchen Fällen könne auch die Sinnhaftigkeit hinterfragt werden oder viel in eine Klausel hineininterpretiert werden, so der Haftpflichtexperte Thomas Herndlhofer.

Beim Gewerbeversicherungssymposium des Fachmagazins Asscompact befasste sich Thomas Herndlhofer, beim Versicherer Greco International als Competence Center Manager Haftpflicht tätig, mit aktuellen Trends in der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbetreibenden und industriellen Unternehmen, Freiberuflern und Handwerkern ab.

Eine erste Betriebshaftpflichtversicherung, damals noch eine reine Personenschadendeckung, sei in Folge des deutschen Reichshaftpflichtgesetzes 1871 eingeführt worden, erst Ende des 19. Jahrhunderts kam es auch zum Einschluss von Sachschäden.

Sachschäden infolge von Produktmängeln waren lange nicht versichert, erst 1963 habe es in Österreich erstmals eine eigene Klausel für Produkthaftpflichtrisiken für bestimmte Bereiche gegeben.

Der Wegfall der Genehmigungspflicht für Tarife und Bedingungen durch das VAG 1994 habe dann dazu geführt, dass jeder Versicherer eigene Bedingungen hat; diese seien zwar oft ähnlich, es gebe aber unterschiedliche Ausschlüsse.

Ein Ausschluss für jede neue Gefahr

Dabei lasse sich ein Trend zu immer mehr Ausschlüssen feststellen, resümiert Herndlhofer: 1978 habe es in den AHVB elf Deckungsausschlüsse gegeben, 2005 bereits 17 und heute seien bei einem heimischen Versicherer in den Bedingungen 24 Ausschlüsse zu finden.

So waren beispielsweise 1978 in den EHVB Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch die Verwendung von Luftfahrzeugen resultieren, nicht versichert; inzwischen sei dies auf „diverse Fortbewegungsmittel“ erweitert worden.

Überhaupt würden Versicherer auf neue Gefahren häufig mit neuen Ausschlüssen reagieren. Zwar sei eine Risikobegrenzung für Versicherer notwendig, dies müsste aber nicht unbedingt durch Ausschlüsse erfolgen, betont Herndlhofer. Besser wäre eine Schadenprävention.

So gebe es in manchen Sparten Mindeststandards, der Versicherungsnehmer sei verpflichtet, bestimmte „Hausaufgaben“ zu machen; dies „könnte man auch in der klassischen Haftpflicht machen“.

Viele „unangenehme“ Ausschlüsse

Zu den „unangenehmen“ Ausschlüssen zählt Herndlhofer unter anderem jene für „unvermeidbare“ Schäden, ansteckende Krankheiten, bei Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder für Produktrückrufe.

Dazu kämen besondere Ausschlüsse in Zusatzklauseln, wie Cyber-, Stoff- oder Länderausschlüsse und Sanktionsklauseln. Und: „In unmittelbarer Zukunft ist mit weiteren Ausschlüssen zu rechnen.“

Bei manchen dieser Klauseln müsse man auch nach der Sinnhaftigkeit fragen: So würden beispielsweise Ansprüche aus Cybervorfällen generell ausgeschlossen, Sach- und Personenschäden dann aber wieder eingeschlossen werden.

Vermögensschadenhaftung

Im Bereich reiner Vermögensschäden kritisiert Herndlhofer die „sehr eingeschränkte Deckung“ im Zusammenhang mit der „Behinderungsklausel“ und Unklarheiten bei Erfüllungssurrogaten, wo „viel hineininterpretiert werden“ könne.

Einen Trend in Richtung Vermögensschadenhaftung gebe es vor allem bei Produzenten. So würden Maschinenproduzenten heute auch Software und Fernwartung anbieten. Das dadurch entstehende Vermögensschadenrisiko sei in der Praxis aber oft nicht gedeckt.

Und im Bereich der Sanktionsklauseln könnten Ausschlüsse bei US-Sanktionen gegen EU-Recht verstoßen; Versicherer würden deshalb stattdessen teilweise Länderausschlüsse vereinbaren.

Neue Haftungen als Risiko für Versicherungsnehmer

Generell sei festzustellen, dass Produzenten zunehmend zu Dienstleistern werden, wodurch die Vermögensschadenrisiken größer werden. Dazu komme, dass neue Technologien stets auch neue Haftungen mit sich bringen, betont Herndlhofer.

Haftungsverschärfungen seien vor allem im Konsumentenbereich für immaterielle Schäden festzustellen, eine Tendenz dazu gebe es in fast allen neuen Gesetzen: Insbesondere die EU agiere als Konsumentenschutzbehörde, im B2B-Bereich sei die Situation „nicht so schlimm“.

Während früher die Haftung für immaterielle Schäden zum Teil nach oben hin gedeckelt war, komme es heute zu unbegrenzten Haftungen, beispielsweise in der DSGVO. Dies könne zu einem großen Risiko für Versicherungsnehmer werden, warnt Herndlhofer.