Raketen, Böller und sonstiges Feuerwerk gehören für viele zur Silvesterfeier dazu. Damit der zündende Spaß nicht zum Risiko für einen selbst und für andere wird oder zum Ärger mit Nachbarn führt, sollten einige Regeln, aber auch rechtliche Vorgaben beachtet werden.
15.12.2014 (kunid) Durch die falsche Handhabung von Feuerwerkskörpern, aber auch durch die Benutzung von in Österreich nicht zugelassenen, importierten Raketen und Böllern, werden jedes Jahr hohe Brandschäden verursacht sowie zahlreiche Personen verletzt. Wer sich jedoch an bestimmte Verhaltensregeln hält und nur hierzulande erlaubte Feuerwerkskörper verwendet, kann das Schadens- und Verletzungsrisiko minimieren.
Je nach Ortssatzung ist das Zünden von Feuerwerkskörpern nur in der Silvester- und Neujahrsnacht erlaubt, außer es wurde eine Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Behörde eingeholt. Einige Gemeinden schränken die Feuerwerksbenutzung zu Silvester zeitlich noch weiter ein, beispielsweise auf den Zeitraum von 18 Uhr am 31. Dezember bis 4 Uhr am 1. Jänner, oder untersagen dies in bestimmten Ortsbereichen wie in der Innenstadt komplett.
Grundsätzlich verboten ist das Zünden von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alters-, Erholungs- und Tierheimen, Tiergärten sowie Tankstellen. Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur Ärger mit den Nachbarn, sondern muss auch mit zum Teil sehr hohen Geldstrafen rechnen.
Nur zugelassene Feuerwerkskörper verwenden
Prinzipiell ist darauf zu achten, dass die verwendeten Feuerwerkskörper gemäß dem Pyrotechnikgesetz (PyroTG) für Österreich zugelassen sind. Dies sind Feuerwerke, die ein CE-Zeichen tragen, über eine Klassenkennzeichnung zum Beispiel der Klasse F1 oder F2 gemäß Paragraf 11 PyroTG verfügen und eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung enthalten.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 wie Wunderkerzen, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen dürfen ab dem zwölften Lebensjahr benutzt werden. Bei der Kategorie F2 handelt es sich um Silvesterraketen, Fontänen, Knallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Feuerräder und vieles mehr. Sie können ab dem 16. Lebensjahr gezündet werden.
Genügend Abstand zu Mensch und Tier
Neben den rechtlichen Vorgaben gibt es einige Verhaltensweisen, um das Schadens- und Unfallrisiko zu minimieren: Bei der Benutzung eines Feuerwerks ist immer die beiliegende Gebrauchsanweisung zu befolgen. Feuerwerkskörper sollten nie am Körper, beispielsweise in der Hosen- oder Jackentasche, und auch nicht in einem Rucksack getragen werden. Raketen sind niemals aus der Hand, sondern stets aus standsicheren Rohren oder Flaschen heraus zu starten.
Feuerwerkskörper müssen immer vom Boden und dürfen nicht vom Balkon aus gezündet sowie nicht von oben heruntergeworfen werden. Zudem dürfen sie nicht auf Menschen oder Tiere gerichtet oder in ihre Nähe geworfen werden. Dabei gilt es auch die Windrichtung zu berücksichtigen. Doch auch die Zuschauer können die Unfallgefahr reduzieren, indem sie einen größtmöglichen Sicherheitsabstand wahren und sich nicht in Schussrichtung aufhalten. Damit Feuerwerkskörper nicht ins Haus oder in die Wohnung gelangen und einen Brand verursachen können, sollten die Türen und Fenster geschlossen sein.
Was tun, wenn der Feuerwerkskörper nicht zündet
Sollte ein Knallfrosch oder ein sonstiger Feuerwerkskörper nicht explodiert sein, sollte er auf keinen Fall aufgehoben oder erneut angezündet werden, denn anderenfalls können Spätzündungen oder verspätete Explosionen schwere Verletzungen verursachen. Blindgänger sollten nach dem Feuerwerksspektakel mit Wasser übergossen werden, um sie so unschädlich zu machen. Denn anderenfalls könnten diese noch tagelang für spielende Kinder zum Verhängnis werden.
Weitere Hinweise zum Thema rechtliche Handhabe und Sicherheit beim Umgang mit Feuerwerken bietet der Österreichische Bundesfeuerwehrverband in einer kostenlos im Internet herunterladbaren PDF-Datei sowie das Bundeskriminalamt in einer ebenfalls online verfügbaren 15-seitigen Erklärung.