(kunid) Alle Beitragssätze, die die Erwerbstätigen für die Sozialversicherungen zu entrichten haben, sind 2017 im Vergleich zu 2016 gleich geblieben. Erhöhungen gab es jedoch bei dem jeweiligen Festbetrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, den Gewerbetreibende, Freiberufliche und neue Selbstständige zu entrichten haben. Auch die Höchstbeitrags-Grundlagen wurden angehoben, was zur Folge hat, dass Gutverdiener höhere Beiträge zu zahlen haben. Zudem ist die Geringfügigkeitsgrenze, also die Verdienstgrenze, bis zu der Erwerbstätige keine Sozialabgaben zahlen müssen, seit 2017 höher.
Hierzulande sind fast alle Erwerbstätigen in der Sozialversicherung pflichtversichert. Dementsprechend müssen sie von ihrem Arbeitseinkommen, maximal jedoch bis zur jeweiligen sogenannten Höchstbeitrags-Grundlage, anteilig einen monatlichen Betrag für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zahlen. Die Höhe der Sozialversicherungs-Abgaben, die ein Erwerbstätiger zu tragen hat, hängt vom jeweiligen Beitragssatz der Sozialversicherungsart und dem beitragspflichtigen Einkommen des Beschäftigten ab.
Bei Angestellten, Arbeitern, Beamten und freien Dienstnehmern, also den unselbstständig Beschäftigten, wird der Sozialversicherungs-Beitrag auf den Versicherten und seinen Dienstgeber – teils unterschiedlich – aufgeteilt. Selbstständig Beschäftigte wie Gewerbetreibende, Freiberufler, neue Selbstständige und Bauern tragen in der Regel den Sozialversicherungs-Beitrag alleine.
Beitragssätze zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung
Alle Sozialversicherungs-Beitragssätze für Erwerbstätige sind bis auf eine Ausnahme im Vergleich zu 2016 gleich geblieben. So beträgt der Beitragssatz, der für die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt zu zahlen ist, für alle Erwerbstätigen, mit Ausnahme von Beamten, weiterhin 7,65 Prozent ihres Einkommens. Die Arbeitnehmer und freien Dienstnehmer müssen 3,87 Prozent und die Dienstgeber 3,78 Prozent zahlen. Gewerbetreibende, neue Selbstständige und Bauern müssen wie bisher komplett die 7,65 Prozent tragen.
Nur der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung, den der Dienstgeber von Beamten zu entrichten hat, ist zum 1. Jänner 2017 von 3,205 Prozent auf nunmehr 3,535 gestiegen. Der Anteil, den ein Beamter selbst tragen muss, beträgt wie bisher weiterhin 4,1 Prozent. Insgesamt beträgt der Beitragssatz für Beamte, den Dienstgeber und Beamter zusammen entrichten müssen, somit 7,635 Prozent.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pensionsversicherung für Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer bleibt wie in 2016 weiter bei 22,8 Prozent – 10,25 Prozent für den Dienstnehmer und 12,55 Prozent für den Dienstgeber. Bei Bergbaubeschäftigten sind es wie bisher 10,25 Prozent für den Dienstnehmer und 18,05 Prozent für den Dienstgeber, also insgesamt 28,3 Prozent. Wie letztes Jahr müssen Gewerbetreibende und neue Selbstständige 18,5 Prozent, Freiberufler 20 Prozent und Bauern 17,0 Prozent entrichten.
Beiträge und Beitragssätze zur gesetzlichen Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Sozialversicherungs-Beiträge für Arbeiter, Angestellte, Beamte und/oder freien Dienstnehmer alleine vom Dienstgeber zu tragen. Die entsprechenden Beitragssätze haben sich im Vergleich zu 2016 nicht geändert.
Dienstgeber von Arbeitern, Angestellten und/oder freien Dienstnehmern unterliegen einem Beitragssatz von 1,3 Prozent, die von Beamten müssen 0,47 Prozent entrichten. Bauern müssen weiterhin 1,9 Prozent zahlen.
Geändert hat sich der monatliche Beitrag, den Gewerbetreibende, Freiberufler und neue Selbstständige für die gesetzliche Unfallversicherung zahlen müssen, dieser ist von 9,11 Euro in 2016 auf nunmehr 9,33 Euro seit 2017 gestiegen.
Geänderte Geringfügigkeitsgrenze
Nicht alle Erwerbstätigen unterliegen der Versicherungspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pensionsversicherung und müssen dementsprechend Sozialabgaben zahlen.
Geringfügig Beschäftigte, also Arbeitnehmer, aber auch neue Selbstständige, die ein monatliches Einkommen haben, dass nicht höher als die sogenannten Geringfügigkeitsgrenze ist, müssen keine Sozialversicherungs-Beiträge zahlen. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde von 415,72 Euro in 2016 zum 1. Jänner 2017 auf 425,70 Euro angehoben. Eine tägliche Geringfügigkeitsgrenze, wie sie es bis 2016 noch gab, gilt seit 2017 nicht mehr. Maßgebend ist nur noch das monatliche Bruttoentgelt.
Die gesetzliche Unfallversicherung besteht auch für geringfügig Beschäftigte. Die Beiträge dazu hat wie bei allen anderen Arbeitnehmern der Dienstgeber zu zahlen.
Für Erwerbstätige mit einem hohen Verdienst ist es nun teurer
Zum Jahreswechsel ist die Höchstbeitrags-Grundlage deutlich gestiegen. Erwerbstätige, deren Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, zahlen maximal für diesen festgelegten Wert einen entsprechenden Sozialversicherungs-Beitrag. Für alle unselbstständig Beschäftigten wurde die Höchstbeitragsgrundlage für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung von 4.860 Euro in 2016 um 120 Euro auf 4.980 Euro in 2017 angehoben. Bei Gehältern mit Sonderzahlungen sind es statt 9.720 Euro ab 2017 9.960 Euro.
Ein Arbeitnehmer, dessen Monatseinkommen über der Höchstbeitragsgrundlage liegt, zahlt somit maximal 703,18 Euro für die gesetzliche Kranken- und Pensionsversicherung – 16,94 Euro mehr als noch in 2016. Für Selbstständige gilt seit 2017 eine Höchstbeitrags-Grundlage für die gesetzliche Kranken- und Pensionsversicherung von 5.810 Euro. 2016 waren es 5.670 Euro, also 140 Euro weniger. Maximal müssen selbstständig Beschäftigte in 2017 für die gesetzliche Krankenversicherung monatlich 444,47 Euro und für die gesetzliche Pensionsversicherung 1.074,85 Euro zahlen.
Alle Freiberufler, die nach dem Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungs-Gesetz (FSVG) versicherungspflichtig sind wie Ärzte, Apotheker und Anwälte müssen maximal 1.162 Euro für die gesetzliche Pensionsversicherung zahlen. Für Gewerbetreibende und neue Selbstständige mit einem Einkommen über der Höchstbeitrags-Grundlage ist der maximale monatliche Kranken- und Pensionsversicherungs-Beitrag um 36,61 Euro, für FSVG-Pflichtversicherte um 38,71 Euro und für Bauern um 34,51 Euro höher als in 2016.
Gesetzliche Grundlagen der Sozialversicherung
Für die Absicherung in der Sozialversicherung sind je nach beruflicher Tätigkeit unterschiedliche Gesetze entscheidend. Das Allgemeine Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG) regelt beispielsweise die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unselbstständig Beschäftigter und der freien Dienstnehmer sowie die gesetzliche Krankenversicherung der Pensionisten.
Für Beamte und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aufgrund dieses Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss haben, wird der Sozialversicherungs-Schutz für die Kranken- und Unfallversicherung durch das Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungs-Gesetz (B-KUVG) geregelt. Für Ärzte, Apotheker und Patentanwälte ist das Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungs-Gesetz (FSVG) bei der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung maßgebend.
Das Bauern-Sozialversicherungs-Gesetz (BSVG) ist für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für selbstständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft und ihre Angehörigen maßgebend. Für die meisten anderen im Inland selbstständig Erwerbstätigen wie Gewerbetreibende und Neue Selbstständige regelt das Gewerbliche Sozialversicherungs-Gesetz (GSVG) die soziale Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.