(kunid) Je nach Versicherungsart, übernimmt ein Versicherer im Schadenfall mögliche Schadenskosten oder zahlt beispielsweise bei einer Unfall- oder Lebensversicherung eine vereinbarte Leistung bei einem bestimmten Ereignis. Doch diese Versicherungsleistungen sind im Rahmen der Einkommenssteuer für den Empfänger nicht immer steuerfrei.

Nach einer Statistik des Verbands der Versicherungs-Unternehmen Österreichs (VVO) zahlten die Schaden-, Kfz- und Unfall-, Kranken- und Lebensversicherer letztes Jahr knapp 15,4 Milliarden Euro an Leistungen zum Beispiel an die Versicherten, an die Begünstigten und/oder an Geschädigte aus. Spätestens bei der Anfertigung der jährlichen Steuererklärung fragen sich viele, ob sie die erhaltene Versicherungsleistung versteuern müssen oder nicht.

Unterschied zwischen privat und beruflich

Leistet eine Versicherung für beschädigte Gegenstände, die dem Privatbereich des Geschädigten zuzuordnen sind, einen Schadenersatz, muss diese Versicherungsleistung nicht in der Einkommensteuer versteuert werden. Entsprechende Leistungen werden beispielsweise im Rahmen der Haushalts- oder Eigenheimversicherung erbracht. Das Gleiche gilt für den Schadenersatz oder das Schmerzensgeld, das eine Kfz-Haftpflicht- oder sonstige Haftpflichtversicherung an einen Geschädigten auszahlt.

Wie Mag. Johannes Pasquali, Sprecher des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) erklärt hat, sind hingegen Schadenersatz- oder Entschädigungs-Leistungen für betriebliche Gegenstände oder Entschädigungen für Verdienstentgang steuerpflichtig.

Der Sprecher des BMF Mag. Johannes Pasquali betont jedoch: „Schadenersatzleistungen für private Wirtschaftsgüter sind nicht steuerpflichtig, auch wenn sie beruflich (zum Beispiel Laptop) oder sonst zur Einkünfteerzielung (zum Beispiel Mietwohnhaus) genutzt werden. Allerdings ist in Höhe der steuerfreien Versicherungs-Entschädigung keine außerordentliche Abschreibung möglich.“

Private Kranken-, Unfall- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung

Bei den privaten Krankenversicherungen gilt, dass die vereinbarten Leistungen wie Krankentagegeld oder die Kostenübernahme zum Beispiel für einen Sonderklassekomfort im Spital wie Einbettzimmer oder die freie Wahl unter den niedergelassenen (Privat-)Ärzten steuerfrei sind.

Etwas anders verhält es sich für wiederkehrende Rentenzahlungen, die die Versicherer im Rahmen einer privaten Unfallversicherung oder privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung erbringen.

Denn für wiederkehrende Leistungen wie zum Beispiel eine Rentenzahlung tritt die Steuerpflicht mit Überschreiten des kapitalisierten Rentenbarwertes ein. Das BMF stellt auf seinem Webportal ein entsprechendes Berechnungsportal online zur Verfügung.

Erträge aus privaten Lebensversicherungen

Erträge aus privaten Lebensversicherungen unterliegen laut BMF normalerweise nicht der Einkommensteuer und damit nicht der Kapitalertragssteuer. Aber es gibt auch Ausnahmen: Normalerweise unterliegen die Kapitalleistungen einer Er- und Ablebensversicherung, die gegen laufende Prämienzahlung abgeschlossen wurde, auch nicht der Einkommensteuer.

Doch wie bereits bei der privaten Unfall- und Berufsunfähigkeits-Versicherung genannt, bleiben Rentenleistungen, zum Beispiel aus einer Renten- oder Lebensversicherung nur so lange steuerfrei, wie sie den kapitalisierten Rentenanspruch (das angesparte Kapital) nicht übersteigen. Danach sind sie mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Der Einkommensteuer unterliegen zudem Leistungen aus einer Einmalerlags-Versicherung, wenn

  • die Polizze vor 2011 geschlossen wurde und die Laufzeit weniger als zehn Jahre beträgt,
  • wenn der Vertrag zwischen 1. Jänner 2011 und vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurde und die Vertragslaufzeit weniger als 15 Jahre beträgt,

oder auch

  • wenn ein Vertrag auf eine Einmalerlags-Versicherung nach dem 28. Februar 2014 geschlossen wurde und eine Vertragslaufzeit von weniger als 15 Jahre hat

oder

  • wenn ein Vertrag auf eine Einmalerlags-Versicherung nach dem 28. Februar 2014 geschlossen wurde und der Versicherungsnehmer sowie die versicherten Personen bei Vertragsabschluss älter als 50. Lebensjahre sind und die vereinbarte Vertragslaufzeit unter zehn Jahre beträgt.

Mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind dann gemäß Paragraf 27 Absatz 5 EStG (Einkommensteuergesetz) die Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung.

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gilt: Normalerweise unterliegen die Leistungen daraus nicht der Einkommensteuer. Wählt man jedoch eine Einmalauszahlung nach Ablauf von zehn Jahren, muss die Hälfte der gewährten staatlichen Prämien zurückerstattet werden und die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungsbetrag ist mit 27,5 Prozent zu versteuern.

Hinweise zur Versteuerung von Leistungen aus Lebensversicherungs-Verträgen stehen im BMF-Webportal.

Auch der Verband der Versicherungs-Unternehmen Österreichs (VVO) stellt auf seinem Internetauftritt ein Dokument zum Thema „Steuerliche Behandlung der privaten Altersvorsorge in Österreich“ im PDF-Format zum kostenlosen Download zur Verfügung. Hier gibt es steuerliche Hinweise zur Kapital- und Rentenversicherung sowie zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge.