Seit Anfang des Jahres müssen Kranke wieder mehr für Rezeptgebühren und Hilfsmittel bezahlen.

26.1.2015 (kunid) Krank sein ist nicht billig. Für jedes Rezept, das in der Apotheke eingelöst wird, müssen fast alle gesetzlich Krankenversicherten eine Rezeptgebühr zahlen. Sind bestimmte Kriterien erfüllt, ist jedoch eine Befreiung von der Rezeptgebühr möglich. Auch für Heilmittel und Heilbehelfe wie Brillen oder Hörgeräte wird bis auf wenige Ausnahmen ein Eigenanteil vom Versicherten verlangt.

Gesetzlich Krankenversicherte, die von ihrem Arzt ein rezeptpflichtiges Medikament verschrieben bekommen haben, müssen dafür eine Rezeptgebühr zahlen. Die Rezeptgebühr wird direkt vom Apotheker, bei dem man das Rezept einlöst, für die Krankenkasse eingehoben.

Seit Anfang des Jahres ist die Rezeptgebühr um 15 Cent auf 5,55 Euro pro verschriebenes rezeptpflichtiges Medikament gestiegen. Wenn die Arznei weniger kostet als die Gebühr, ist der tatsächliche Preis zu zahlen. Unter gewissen Umständen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr möglich.

Nach Erreichen der Rezeptgebühren-Obergrenze

Seit einigen Jahren gibt es eine Rezeptgebühren-Obergrenze. Erreicht die Summe der Rezeptgebühren, die ein Versicherter im Laufe eines Kalenderjahres zahlt, zwei Prozent seines Jahres-Nettoeinkommens, muss er für die weiteren Arzneimittel, die er in diesem Kalenderjahr anfallen, keine Rezeptgebühren mehr entrichten.

Für die Befreiung der übrigen Rezeptgebühren muss der Versicherte keinen Antrag stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger führt für die Ermittlung von jedem Versicherten ein eigenes Rezeptgebühren-Konto. Wenn die bezahlten Rezeptgebühren in der Summe zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens des Versicherten erreichen, werden keine weiteren Rezeptgebühren mehr erhoben. Dies wird dem verschreibenden Arzt, der Ordinationshilfe und/oder dem Apotheker mittels der eCard (Bürgerkarte) des Versicherten angezeigt.

Die Einkünfte des mitversicherten Ehepartners oder der Kinder werden bei der Höhe des zugrunde gelegten Jahresnettoverdienst nicht berücksichtigt. Allerdings werden Rezeptgebühren, die ein Mitversicherter gezahlt hat, für die Erreichung der Obergrenze mit angerechnet.
2013 wurden von der Sozialversicherung rund 24.000 Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeits-Pensionen zuerkannt. Größte Krankheitsgruppe unter den Pensionsneuzugängen waren psychiatrische Krankheiten (35,3 Prozent).

Gründe für eine Rezeptpflicht-Befreiung

Es gibt zudem Personengruppen, die ebenfalls ohne einen Antrag stellen zu müssen, von der Rezeptgebühr befreit sind. So müssen Patienten mit einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit wie Hepatitis B keine Rezeptgebühr für Medikamente zahlen, die diese Erkrankung betreffen. Des Weiteren sind Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage oder Bezieher einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe– oder Versorgungsgenuss, Zivildiener und deren Angehörige sowie Asylwerber in Bundesbetreuung von der Rezeptgebühr befreit

Wer unter einer bestimmten monatlichen Nettoverdienstgrenze liegt, kann sich von der Rezeptgebühr befreien lassen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Das gilt für Alleinstehende mit einem Monatseinkommen von 872,31 Euro (2014 waren es 857,73 Euro) und für Ehepaare mit einem monatlichen Haushaltseinkommen von 1.307,89 Euro (2014: 1.286,03 Euro) .

Für chronisch Kranke mit einem erhöhten Medikamentenbedarf gelten höhere Einkommensgrenzen. Betroffene Alleinstehende können sich bis zu einem maximalen Monatsverdienst von 1.003,16 Euro, und Ehepaare, bei denen mindestens ein Ehegatte chronisch krank ist, bis zu einem Haushaltseinkommen von 1.504,07 Euro von der Rezeptgebühr befreien lassen. Je Kind erhöht sich die Verdienstgrenze um 134,59 Euro.

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Neben der Rezeptgebühr sind für ärztlich verordnete Heilbehelfe und Hilfsmittel wie Brillen, Krücken, Rollstühle, orthopädische Schuheinlagen, Hörgeräte oder Prothesen vom Versicherten ein Kostenanteil zu tragen. Für Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz oder dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungs-Gesetz beträgt der Kostenanteil zehn Prozent, für Versicherte im Rahmen des Gewerblichen Sozialversicherungs-Gesetzes oder des Bauern-Sozialversicherungs-Gesetzes 20 Prozent der jeweiligen Kosten.

Prinzipiell fallen jedoch mindestens 31,00 Euro Kostenanteil je verordnetes Hilfsmittel oder Heilbehelf an. Bei verordneten Brillen oder Kontaktlinsen beträgt der Kostenanteil des Versicherten mindestens 93,00 Euro. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwerbehinderte Kinder sowie Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen keinen Eigenanteil der Kosten zahlen.

Individuell abgesichert

Wer sich als Arbeitnehmer zumindest vor den unkalkulierbaren Kosten im Krankheits-, aber auch im Pflegefall schützen will, sowie mehr Komfort und eine optimale Behandlung, beispielsweise kurze Wartezeiten auf einen Facharzttermin wünscht, kann private Vorsorge treffen. Dies ist mit einer entsprechenden privaten Krankenzusatz-Versicherung möglich.

Wer mehr Leistungen will, als aktuell oder auch in Zukunft von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird, kann zusätzlich eine private Krankenversicherungs-Polizze abschließen. Eine private Absicherung bietet je nach Vertragsvereinbarung viele Vorteile: eine freie Arztwahl, diverse Präventionsangebote, Versicherungsschutz auch im Ausland und die Übernahme von Mehrkosten für Medikamente, Hilfsmittel, Heilbehelfe und Behandlungen, welche die gesetzliche Krankenkasse nicht zahlt.