(kunid) In Österreich gilt eine situative Winterreifenpflicht. Spätestens vom 1. November bis zum 15. April sind auf allen Rädern eines Pkws Winterreifen oder alternativ Schneeketten an den zwei Antriebsrädern gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Straßen mit Schnee, Schneematsch oder Eis bedeckt sind. Allerdings lässt sich der Wintereinbruch nicht immer Zeit bis November, sodass es bereits auch im Oktober kalte Tage oder sogar Eis- und Schneeglätte geben kann. Wer dann mit einer nicht der Witterung angepassten Bereifung unterwegs ist, gefährdet sich und andere.

In Österreich besteht die sogenannte situative Winterausrüstungs-Pflicht für alle Pkws und Lkws bis zu 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht. Gemäß Paragraf 102 Absatz 8a Kraftfahrgesetz müssen vom 1. November bis 15. April des Folgejahres auf allen Rädern dieser Fahrzeugtypen Winterreifen montiert sein, wenn winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen – also Straßen mit Schnee, Schneematsch oder Eis bedeckt sind.

Laut Bundeskanzleramt gilt: „Ein Reifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift M+S, M.S. oder M&S trägt. Ganzjahresreifen dürfen daher nur dann als Winterreifen verwendet werden, wenn sie eine solche Kennzeichnung haben. Ein Spezialreifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift ET, ML oder MPT trägt.“ Bei einer zusammenhängenden Schnee- oder Eisschicht auf der Straße können alternativ zu Winterreifen auf allen vier Rädern auch Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern verwendet werden.

Wer nur mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen fährt

Wer gegen die situative Winterausrüstungs-Pflicht verstößt, muss mit einer Mindeststrafe von 35 Euro rechnen. Werden deswegen Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann die Geldbuße sogar bis zu 5.000 Euro betragen.

Auch hinsichtlich der Kfz-Versicherung kann die falsche Bereifung Nachteile bringen. Ein Kfz-Versicherer kann nämlich bei einer bestehenden Vollkaskoversicherung die Regulierung der Eigenschäden wegen „grober Fahrlässigkeit“ anteilig kürzen – denn ein Fahrer handelt grob fahrlässig, wenn angesichts der Witterungsverhältnisse Sommerreifen erkennbar ungeeignet sind und er dennoch damit fährt.

Das Nichtbeachten der situativen Winterausrüstungs-Pflicht hat nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) noch weitere Folgen: „Durch die Einführung der Winterausrüstungs-Pflicht besteht bei Unfällen nun die umgekehrten Beweispflicht. Das bedeutet, dass alle, die mit Sommerreifen unterwegs waren, beweisen müssen, dass der gleiche Unfall auch mit einer Winterausrüstung passiert wäre. Sonst trifft die Lenkerin oder Lenker jedenfalls ein Teilverschulden.“

Kritisch wird es bereits ab unter sieben Grad Celsius

Man sollte jedoch nicht immer bis zum 1. November warten, um die Sommerreifen gegen Winterreifen zu tauschen, denn Sommerreifen sind in erster Linie für warme Temperaturen ausgelegt. Wenn die Temperatur unter sieben Grad Celsius fällt, verhärten sie und die Haftung lässt nach. Umgekehrt haben Winterreifen eine weichere Gummimischung und kommen in der Folge mit tiefen Temperaturen besser zurecht.

Winterreifen sind also mehr als nur Schneereifen, denn sie punkten bei niedrigen Temperaturen und haften deutlich besser – wichtig beim Anfahren, beim Bremsen und in Kurven. Außerdem haben diese Reifen ein tieferes Profil, zumeist mit Lamellen. Das sorgt für einen besseren Grip bei Schnee.

Grundsätzlich empfehlen Kfz-Experten wie der Verband der Reifenspezialisten Österreichs (VROE) auf Winterreifen zu wechseln, sobald die Außentemperatur unter sieben Grad Celsius fällt.