Wer ein vom Arzt verschriebenes Medikament in der Apotheke holen möchte, muss in der Regel eine Rezeptgebühr bezahlen. Zum 1. Jänner wurde die Rezeptgebühr pro Medikament, aber auch die Einkommensgrenze, bis zu der die Rezeptgebühr entfällt, angehoben.

25.1.2016 (kunid) Fast jeder, der vom Arzt ein Medikament verschrieben bekommt, wird in Form einer Rezeptgebühr pro Packung, die im Vergleich zu 2015 in diesem Jahr um fast drei Prozent höher ist, an den Arzneimittelkosten beteiligt. Nur bestimmte Personen sind von der Rezeptgebühr befreit. Darunter zählen unter anderem Geringverdiener, die weniger verdienen als die diesbezüglich gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze. Auch dieser Grenzwert wurde angehoben.

Der Gesamtumsatz der öffentlichen Apotheken in Österreich lag 2014 bei 3,6 Milliarden Euro, wie aus der aktuellen Statistik der Österreichischen Apothekerkammer hervorgeht. Von den 3,6 Milliarden Euro bezahlten rund 2,5 Milliarden Euro die Krankenkassen und 1,2 Milliarden Euro die Apothekerkunden beziehungsweise Patienten.

Die Ausgaben, die ein Patienten selbst tragen muss, setzen sich unter anderem aus den Kosten für rezeptfreie Medikamente und Heilmittel sowie aus den Rezeptgebühren, die fast jeder Patient für ein vom Arzt verordnetes, rezeptpflichtiges Medikament an die Apotheke zu zahlen hat, zusammen. Insgesamt zahlten die Österreicher 2014 alleine rund 396 Millionen Euro an Rezeptgebühren, die von den Apotheken an die Krankenkassen weitergeleitet wurden.

Rezeptgebühr ist auf 5,70 Euro gestiegen

Die Rezeptgebühr pro verordnete Arzneimittelpackung ist ab 1. Jänner 2016 von 5,55 Euro in 2015 um 15 Cent auf nunmehr 5,70 Euro angestiegen. Nur wenn die Kosten der verschriebenen Arznei niedriger sind als die Rezeptgebühr, ist der tatsächliche Preis zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr möglich.

Von der Rezeptgebühr befreit sind zum Beispiel Patienten, die einen hohen Medikamentenbedarf haben. Als hoher Medikamentenbedarf gilt, wenn die Summe der vom Patienten bezahlten Rezeptgebühren im Laufe des Jahres zwei Prozent seines Jahreseinkommens, mindestens jedoch zahlenmäßig insgesamt 38 Rezeptgebühren, übersteigt.

Wer im Laufe des Kalenderjahres diesen Wert erreicht, muss automatisch für den Rest des Jahres keine Rezeptgebühr mehr bezahlen. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich, da die bezahlten Rezeptgebühren auf das Rezeptgebührenkonto, das für jeden Krankenversicherten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs-Träger besteht, vermerkt sind. Wird die Zwei-Prozent-Grenze erreicht, wird die Rezeptgebührenbefreiung automatisch auf die E-Card eingetragen und somit für den Arzt, die Ordinationshilfe und/oder den Apotheker ersichtlich.

Wer keine Rezeptgebühr bezahlen muss

Auch Patienten mit einem geringen Einkommen können sich von der Zahlung einer Rezeptgebühr befreien lassen, müssen dazu jedoch einen Antrag bei ihrem zuständigen Sozialversicherungs-Träger stellen. Die diesbezügliche monatliche Nettoverdienstgrenze wurde für Alleinstehende von 837,63 Euro auf 882,78 Euro und für Ehepaare von 1.255,89 Euro auf 1.323,58 Euro angehoben. Nur wer darunterliegt oder maximal den Grenzwert erreicht, kann sich von der Rezeptgebühr befreien lassen.

Bei chronisch Kranken können sich Alleinstehende mit einem maximalen Monatsverdienst von 1.015,20 Euro, bei Ehepaaren sind es 1.522,12 Euro, von der Rezeptgebühr befreien lassen. Je Kind erhöht sich die Verdienstgrenze um 136,21 Euro. Von der Rezeptgebühr befreit sind außerdem Menschen, die an einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit wie Hepatitis B oder Aids leiden.

Zudem müssen Zivildiener und deren Angehörige, Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage oder Bezieher einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss sowie Asylwerber in Bundesbetreuung keine Rezeptgebühren zahlen. Wer wissen möchte, ob er die Voraussetzungen für eine Rezeptgebührenbefreiung erfüllt, kann bei seinem Sozialversicherungs-Träger nachfragen oder den entsprechenden Onlineratgeber des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungs-Träger zurate ziehen.

Selbstbehalte auf Heilbehelfe und Hilfsmittel

Doch nicht nur bei rezeptpflichtigen Medikamenten muss der Patient einen Selbstbehalt – hier in Form einer Rezeptgebühr – zahlen, sondern auch für ärztlich verordnete Heilbehelfe und Hilfsmittel wie Brillen, Krücken, Rollstühle, orthopädische Schuheinlagen, Hörgeräte oder Prothesen. Bei Versicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz oder dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungs-Gesetz beträgt der Kostenanteil für verordnete Heilbehelfe und Hilfsmittel zehn Prozent.

Versicherte im Rahmen des Gewerblichen Sozialversicherungs-Gesetzes oder des Bauern-Sozialversicherungs-Gesetzes haben 20 Prozent der jeweiligen Kosten zu tragen. Grundsätzlich fallen jedoch mindestens 32,40 Euro Kostenanteil je verordnetes Hilfsmittel oder Heilbehelf an. Bei verordneten Brillen oder Kontaktlinsen beträgt der Kostenanteil des Versicherten mindestens 97,20 Euro.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen: So müssen unter anderem Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwerbehinderte Kinder sowie Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, keinen Eigenanteil der Kosten zahlen. Übrigens: Eine private Krankenversicherung übernimmt je nach Leistungsvereinbarung auch die Mehrkosten für Medikamente, Hilfsmittel, Heilbehelfe und Behandlungen, welche die gesetzliche Krankenkasse nicht zahlt.