(kunid) Die meisten, die von ihrem Arzt ein rezeptpflichtiges Medikament, ein Hilfsmittel oder Heilbehelfe verordnet bekommen, müssen dafür einen gewissen Betrag oder Kostenanteil selbst tragen. Seit dem Jahreswechsel sind diese Ausgaben noch höher. Im Vergleich zu 2017 sind nämlich seit 1. Jänner 2018 die Rezeptgebühr für Medikamente um 2,6 Prozent und der Mindesteigenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel um 3,0 Prozent gestiegen.

Krank sein kostet Geld – und das trotz gesetzlicher Krankenversicherung. Denn verschreibt ein Arzt ein Arzneimittel muss der gesetzlich Krankenversicherte pro Medikamentenpackung eine gesetzlich festgelegte Rezeptgebühr zahlen.

Zum 1. Jänner 2018 ist die Rezeptgebühr für ein verschriebenes rezeptpflichtiges Medikament von 5,85 Euro in 2017 um 2,6 Prozent auf 6,00 Euro gestiegen. Liegt der Gesamtpreis des Medikaments unter dem der Rezeptgebühr, ist maximal der Medikamentenpreis zu zahlen.

Mehrkosten für Hilfsmittel und Heilbehelfe

Für verordnete Hilfsmittel und Heilbehelfe wie Prothesen, Rollstühle, Brillen, Krücken, Hörgeräte, Bade- und Toilettenhilfen, Kompressionsstrümpfe und Inkontinenz-Artikel muss der Patient einen prozentualen Eigenanteil der Kosten, mindestens jedoch einen bestimmten Betrag selbst tragen. Je nach Krankenversicherungs-Träger kann eine Kostenübernahme für Hilfsmittel und Heilbehelfe, die nicht für eine medizinische Rehabilitation notwendig sind, auch auf einen Höchstbetrag beschränkt sein. Was darüber hinaus liegt, muss der Patient, wenn nichts anderes vereinbart ist, alleine tragen.

In der Regel beläuft sich der Eigenanteil für Patienten, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz, dem Bauern-Sozialversicherungs-Gesetz oder dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungs-Gesetz krankenversichert sind, auf zehn Prozent der Kosten. Für Versicherte im Rahmen des Gewerblichen Sozialversicherungs-Gesetzes beträgt der Selbstbehalt 20 Prozent der jeweils anfallenden Kosten.

Der Mindesteigenbeitrag je verordnetes Hilfsmittel und je verordneten Heilbehelf, bis zu dem gesetzlich Krankenversicherte die Kosten alleine tragen müssen, beträgt seit Jahreswechsel 34,20 Euro, 2017 waren es noch 33,20 Euro. Bei verordneten Brillen oder Kontaktlinsen beträgt die Mindestgrenze seit 1. Jänner 2018 102,60 Euro statt bisher 99,60 Euro. Kinder unter 15 Jahren, schwerbehinderte Kinder sowie Personen, die wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen keinen Eigenanteil für Hilfsmittel und Heilbehelfe bezahlen.

Ausnahmen, die von der Rezeptgebühr befreit sind

Auch bei den Rezeptgebühren gibt es Ausnahmen. So müssen Patienten, die bestimmte anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten wie Aids, Hepatitis A bis E, Masern, Röteln und Salmonellenvergiftung haben, für ärztlich verschriebene Medikamente zur Behandlung der entsprechenden Krankheiten keine Rezeptgebühren bezahlen.

Eine Rezeptgebührenbefreiung besteht zudem für Zivildiener und deren Angehörige sowie für Asylwerber in der Bundesbetreuung und Bezieher von bestimmten Geldleistungen, die sie wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit erhalten. Darunter fallen zum Beispiel Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage oder Bezieher einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe– oder Versorgungsgenuss. Personen mit einem geringen Einkommen können sich auf Antrag beim zuständigen Krankenversicherungs-Träger von den Rezeptgebühren befreien lassen.

Die entsprechenden monatlichen Netto-Einkommensgrenzen haben sich zum Jahresanfang um 2,2 Prozent erhöht. Die Einkommensgrenze für Alleinstehende liegt nun bei 909,42 Euro und bei erhöhtem Medikamentenbedarf infolge eines Leidens bei 1.045,83 Euro. Bei Ehepaaren ist die Einkommensgrenze nun 1.363,52 Euro, bei erhöhtem Arzneimittelbedarf sind es 1.586,05 Euro. Je Kind, das bei einem Versicherten lebt und das selbst nicht mehr als 334,49 Euro Einkommen hat, erhöht sich die genannte Einkommensgrenze um jeweils 140,32 Euro.

Die Rezeptgebühren-Obergrenze

Zudem gibt es noch eine Ausnahmeregelung: Patienten, die während eines Kalenderjahres so viele Medikamente benötigen, dass die Höhe der dafür bezahlten Rezeptgebühren zwei Prozent ihres Jahresnettoeinkommens erreicht, müssen für alle weiteren Arzneimittel, die sie im laufenden Jahr brauchen, keine Rezeptgebühren mehr entrichten. Bei dieser Zwei-Prozent-Obergrenze je Versicherten werden auch die Rezeptgebühren, die von mitversicherten Angehörigen zu zahlen sind, mit eingerechnet. Die Einkünfte der mitversicherten Person spielen dabei keine Rolle.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs-Träger verwaltet für jeden Versicherten ein Rezeptgebührenkonto, in welchem alle seine bezahlten Rezeptgebühren registriert werden. Sind die zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens erreicht, wird dies dem verschreibenden Arzt, der Ordinationshilfe und/oder dem Apotheker mittels der eCard (Bürgerkarte) des Versicherten automatisch angezeigt. Auf allen weiteren Rezepten des Patienten für das laufende Jahr wird der Arzt dann die Gebührenbefreiung vermerken.

Tipp: Die Internetapplikation Rezeptgebührenkonto gibt jedem Versicherten einen Überblick, wann seine Rezeptgebühren-Obergrenze erreicht ist. Übrigens, wer sich im Krankheitsfall vor zu hohen Kosten schützen will, kann sich mit einer privaten Krankenpolizze absichern. Neben einer freien Arzt- und Klinikwahl, einer Sonderklasse-Unterbringung im Spital und/oder einem Auslandskrankenschutz kann in solchen Polizzen oft auch die Übernahme von Mehrkosten für Medikamente, Heilbehelfe und alternative Behandlungen vereinbart werden.