Viele sind sich nach einem Terroranschlag oder einer Naturkatastrophe, welche sich im gewünschten Reiseland ereignet hat, nicht sicher, ob sie eine bereits gebuchte Reise nicht doch lieber stornieren sollten. Welche finanziellen Folgen dies haben kann.
11.7.2016 (kunid) Es gibt zahlreiche Ereignisse in einem Urlaubsland, wie Terroranschlag, innere Unruhen, Erdbeben oder Überschwemmungen, die Touristen davon abhalten können, überhaupt eine bereits gebuchte Reise anzutreten. Doch nur in bestimmten Fällen hat die Stornierung eines Reisevertrags keine finanziellen Folgen für den Urlauber.
Grundsätzlich kann man eine gebuchte Reise zu jeder Zeit stornieren, allerdings kann dies mit erheblichen Kosten verbunden sein. Denn nach dem Reiserecht, das unter anderem im Konsumentenschutz-Gesetz geregelt ist, kann der Reiseveranstalter von seinem Kunden eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen.
Je nachdem, wie viel Zeit zwischen der Stornierung des Reisevertrags und dem darin angegebenen Reisebeginn liegt, kann die Stornogebühr fast bis zur Höhe des gesamten Reisepreises betragen. Wer jedoch aufgrund eines Ereignisses im Urlaubsland, einem hohen, nicht zumutbarem Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre, das bei Vertragsabschluss noch nicht vorhersehbar war, und eine gebuchte Reise noch vor Reiseantritt storniert, muss in der Regel keine Stornogebühren entrichten.
Stornierungsgründe, die keine Stornokosten nach sich ziehen
Eine gebührenfreie Stornierung ist in der Regel bei höherer Gewalt, also Ereignisse wie Krieg oder Kriegsgefahr, innere Unruhen und Naturkatastrophen, also beispielsweise Erdbeben, großflächige Überschwemmungen und Vulkanausbrüche, die die zu bereisende Region betreffen. Zudem darf der Reisetermin nicht erst Wochen oder Monate nach Eintreten des Ereignisses liegen, da in vielen Fällen wie zum Beispiel bei einem Erdbeben die Gefahr für den Reisenden dann nicht mehr besteht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Rahmen eines Urteils speziell zum Thema Reisestorno nach Terroranschlägen folgende Grundregeln aufgestellt, die in einem Webportal des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aufgeführt sind:
„Es gibt kein Rücktrittsrecht, wenn sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, irgendwo auf der Welt in einen Anschlag verwickelt zu werden. Dagegen gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage), wenn die Gefahr – auch im Lichte seriöser Medienberichte – so hoch erscheint, dass durchschnittliche Reisende die Reise nicht antreten würden.
Bei Terrorakten gegen Touristen und fortgesetzten Terrordrohungen kann man von einer solchen Gefahr ausgehen. Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums ist ein klares Indiz für eine solche Gefahr und rechtfertigt den kostenlosen Reiserücktritt jedenfalls. Der Umkehrschluss (kein Reiserücktritt, wenn keine Reisewarnung vorliegt) wurde aber vom OGH ausdrücklich verneint. Es reicht aus, wenn diese Gefahr im Lichte seriöser Medienberichte als gegeben erscheint – auch ohne Reisewarnung kann man dann kostenlos zurücktreten.
Der OGH verlangt aber, dass Reisende, deren Abreise noch weiter in der Zukunft liegt, zunächst abwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt. Auch billigt der OGH dem Reiseveranstalter zu, dass er einem Wunsch nach kostenlosem Rücktritt ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält.
Gibt es nicht gute Gründe, die Umbuchung abzulehnen (schriftlich dokumentieren!), dann muss man diese akzeptieren. Will man das nicht, zahlt man Stornogebühr.“
Aktuelle Sicherheitshinweise zu den jeweiligen Reiseländern können beim Außenministerium online abgerufen werden. Wer sichergehen möchte, mit welchen Stornokosten er im Falle des Falles rechnen muss, sollte dies direkt mit dem Reiseveranstalter klären. Dies geht auch aus den online abrufbaren Empfehlungen des Europäischen Verbraucherzentrums zum Thema Reisestorno wegen Gefahren am Urlaubsort hervor.
Reisestorno aus persönlichen Gründen
Verlangt ein Reiseveranstalter zu Unrecht Stornogebühren oder sind sie zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, aber zu hoch, kann eine Privatrechtsschutz-Polizze weiterhelfen, wenn darin ein Vertragsrechtsschutz vereinbart ist. Damit man sein Recht bekommt, übernimmt eine solche Polizze die Beratungs- und Prozesskosten. Übrigens: Bei einem Reisestorno aus persönlichen Gründen kann der Reiseveranstalter fast immer Stornokosten verlangen.
Wer Kostenschutz haben möchte, wenn er aus persönlichen Gründen eine gebuchte Reise nicht antreten kann oder, falls er die Reise bereits angetreten hat, abbrechen muss, sollte zeitnah zur Reisebuchung eine Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung abschließen. Eine Reiserücktritts-Polizze übernimmt im Versicherungsfall beispielsweise die anfallenden Reisestornokosten und eine Reiseabbruch-Versicherung die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen sowie zusätzlich anfallende Rückreisekosten.
Versicherbar ist unter anderem, wenn eine Reise wegen eines Unfalles oder einer plötzlich eintretenden schweren Krankheit des Reisenden nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Ereignisse, die als höhere Gewalt eingestuft werden, wie Krieg, innere Unruhen und Naturkatastrophen, sind in vielen Polizzen kein versicherter Stornogrund. Nach dem geltenden Reiserecht ist jedoch eine Stornierung wegen höherer Gewalt in der Regel kostenlos möglich.