(kunid) Bei den meisten Versicherungspolizzen besteht der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Ist eine jedoch Wartezeit vereinbart, verschiebt sich der Versicherungsschutz für einzelne Risiken entsprechend dieser Zeit. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, also Situationen, in welchen der volle Versicherungsschutz für alle Risiken ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn besteht.
In der Regel besteht der Versicherungsschutz, der durch einen Versicherungsvertrag gewährleistet wird, an dem in der Polizze genannten Versicherungsbeginn. In einigen Versicherungsarten wie in der Kranken-, Pflege- und Rechtsschutz-Versicherung werden jedoch oftmals Wartezeiten für bestimmte Risiken vereinbart, deren Höhe unter anderem in den zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen ersichtlich ist. Besteht eine solche Wartezeit, beginnt die Absicherung für die betreffenden Risiken erst nach Ablauf dieser Wartezeit.
Damit die Prämien möglichst bezahlbar bleiben
So sind bei Rechtsschutz-Versicherungen für einzelne Rechtsgebiete wie beim Rechtsschutz für Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder bei Vertragsstreitigkeiten Wartezeiten bis zu drei Monaten üblich. Ist in der Polizze ein Familien- und Erbrechtsschutz vereinbart, kann eine bis zu zwölfmonatige Wartezeit bestehen. In privaten Krankenversicherungs-Polizzen beträgt die Wartezeit oftmals drei Monate und für Bereiche wie Schwangerschaft, Entbindung und Zahnersatz bis zu neun Monate.
Mit einer Wartezeit wollen die Versicherer verhindern, dass manche einen Versicherungsvertrag nur abschließen, wenn der Schadenfall schon absehbar ist. Denn das würde dem Versicherungsprinzip, das auf der Solidarität der Versicherten-Gemeinschaft beruht, entgegenstehen, und die Prämien, die alle Versicherten zu zahlen haben, verteuern. Durch die temporäre Leistungsbegrenzung in Form der Wartezeit wird somit gewährleistet, dass die Prämien für alle Versicherten möglichst niedrig gehalten werden, denn ohne eine solche Vereinbarung wären sie weitaus teurer.
Es gibt aber auch Situationen, in welchen die Wartezeiten nicht greifen und damit auch die betreffenden Risiken, für die normalerweise eine Wartezeit gilt, ab Versicherungsbeginn abgesichert sind.
Situationen, in denen die Wartezeit nicht greift
In der privaten Krankenversicherung verzichten einige Versicherer zum Beispiel auf eine Wartezeit, wenn bei der Beantragung der Polizze eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der versicherten Person für die Bereiche eingereicht wird, für die normalerweise eine Wartezeit gilt. Zudem leisten manche privaten Krankenversicherer trotz vereinbarter Wartezeit, wenn der Versicherungsfall nicht aufgrund einer Krankheit, sondern wegen eines Unfalles eingetreten ist.
Grundsätzlich verzichten zahlreiche Versicherer ganz auf eine Wartezeit, wenn der neue Versicherungsvertrag eine bestehende Polizze, die bereits einen gleichartigen Versicherungsschutz geboten hat und zum Beispiel bei einer anderen Gesellschaft bestand, ersetzen soll. Wichtig dabei ist jedoch häufig, dass ein möglichst zeitnaher Übergang zwischen den zwei Verträgen besteht, also der Versicherungsbeginn der neuen Polizze am besten lückenlos an das Vertragsende des bisherigen Vertrages anschließt
Ob beziehungsweise für welche Bereiche eine Wartezeit besteht und in welchen Fällen diese entfällt, sollte unbedingt vor dem Versicherungsabschluss in den Versicherungs-Bedingungen nachgelesen oder beim Versicherungsfachmann erfragt werden.