In manchen Versicherungsverträgen sind sogenannte Wartezeiten vereinbart. Was dies für den Versicherten konkret bedeutet.
18.1.2016 (kunid) Bestimmte Versicherungsarten werden in vielen Fällen nur abgeschlossen, wenn der Versicherte ab Vertragsbeginn mit einer sogenannten Wartezeit, die den Versicherungsschutz für eine bestimmte Zeit eingrenzt, einverstanden ist. Es gibt jedoch Versicherungsfälle, für die trotz einer vereinbarten Wartezeit bereits ab Vertragsbeginn ein voller Versicherungsschutz besteht.
Insbesondere in der Kranken-, Pflege- und Rechtsschutz-Versicherung ist die Vereinbarung einer Wartezeit üblich. Besteht eine solche Vereinbarung, beginnt der Versicherungsschutz für bestimmte Risiken erst nach Ablauf der in der Polizze beziehungsweise in den zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen genannten Wartezeit.
Was auf den ersten Blick für den Versicherten nur nachteilig ist, hat jedoch auch Vorteile. Die Versicherer wollen mit einer Wartezeit verhindern, dass manche einen Versicherungsvertrag nur abschließen, wenn der Schadenfall schon absehbar ist. Dies würde nämlich dem Prinzip der Solidarität der Versicherten-Gemeinschaft entgegenstehen. Letztendlich werden durch die Wartezeit und der damit verbundenen Einschränkung die Beiträge aller Versicherungskunden klein gehalten. Ohne diese temporäre Leistungsbegrenzung wären die Prämien weitaus teurer.
Unterschiedliche Wartezeiten
Bei der Rechtsschutz-Versicherung sind für einzelne Rechtsgebiete wie Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, mit dem Vermieter, mit einem Sozialversicherungs-Träger oder bei Vertragsstreitigkeiten Wartezeiten von bis zu drei Monaten üblich. Ist in der Polizze auch ein Familien- und Erbrechtsschutz vereinbart, beträgt die Wartezeit hierfür in der Regel sechs bis zwölf Monate und bei Vaterschafts-Angelegenheiten bis zu neun Monate. Hingegen gibt es beim Straf- und Schadenersatz- sowie beim Verkehrsrechtsschutz normalerweise keine Wartezeit.
Bei privaten Krankenversicherungs-Polizzen betragen die Wartezeiten in der Regel für Leistungen bezüglich Entbindungen bis zu neun Monate, bei Leistungen im Bereich Psychotherapie und Zahnersatz bis zu acht Monate. Für die übrigen Leistungen einer privaten Krankenversicherung ist meist eine Wartezeit von bis zu drei Monaten vorgesehen. Bei einer privaten Pflegeversicherung kann eine Wartezeit von bis zu einem Jahr vereinbart sein. Sind beim Vertragsabschluss bestimmte Vorerkrankungen bekannt, können auch andere Wartezeiten möglich sein.
Die Wartezeit gilt nicht in jedem Fall
Schadenfälle, die während der Wartezeit eintreten, sind normalerweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – dies gilt bei der privaten Krankenversicherung jedoch nicht bei Unfällen. In der Krankenversicherung verzichten einige Versicherer auch auf eine Wartezeit, wenn bei der Beantragung der Polizze eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der versicherten Person für die Bereiche eingereicht wird, die von der Wartezeit normalerweise betroffen sind.
Viele Versicherer verzichten auch auf eine Wartezeit, wenn ein Versichererwechsel vorliegt und vor dem gewünschten Versicherungsbeginn bei einer anderen Gesellschaft ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat. Wer wissen möchte, ob beziehungsweise für welche Bereiche eine Wartezeit besteht und in welchen Fällen diese entfällt, sollte unbedingt vor dem Versicherungsabschluss in den Versicherungs-Bedingungen nachlesen oder den Versicherungsfachmann fragen.