Um wirklich alle Steuervorteile, die für dieses Jahr noch möglich sind, zu nutzen, gilt es gewisse Ausgaben beispielsweise für Arbeitsmittel und bestimmte Versicherungen noch in diesem Jahr zu tätigen.

17.11.2014 (kunid) Wer sichergehen möchte, dass er für 2014 nicht zu viel Steuern zahlt, sollte sich vor dem Jahresende noch mögliche Steuervorteile sichern. So lassen sich diverse Ausgaben, die nachweislich bis zum 31.12.2014 angefallen sind, steuerlich absetzen. Unter anderem können sich auch bestimmte Versicherungsverträge steuermindernd auswirken.

In der Regel muss ein Arbeitnehmer je nach Einkommenshöhe Lohnsteuer zahlen. Nur wenn das Einkommen eines Arbeitnehmers nicht höher als knapp 12.000 Euro im Jahr ist, das entspricht dem Existenzminimum oder auch Basiseinkommen, bleibt es steuerfrei. Verdient man mehr, errechnet sich die zu zahlende Lohnsteuer nach dem Einkommensteuertarif. Allerdings gibt es auch zahlreiche Ausgaben, die die Steuerlast eines Arbeitnehmers mindern.

Berufsbezogene Ausgaben

Darunter fallen unter anderem die sogenannten Werbungskosten. Es handelt sich hier um beruflich bedingte Ausgaben beispielsweise für Fahrten zur Arbeit, Fachliteratur, beruflich genutzte Computer, Berufskleidung, aber auch Beiträge für Berufsverbände. Zwar sind Werbungskosten für Arbeitnehmer bis zu einem Pauschalbetrag in Höhe von 132 Euro absetzbar, doch wer mit Quittungen belegt, dass er in 2014 dafür mehr ausgegeben hat, kann im bestimmten Rahmen auch mehr steuerlich absetzen.

Zudem gibt es auch Sonderausgaben, die zum Teil sogar in unbeschränkter Höhe steuerlich absetzbar sind. Dazu zählen beispielsweise Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Schulzeiten sowie Steuerberatungskosten.

Mit Versicherungsbeiträgen die Steuerlast mindern

Des Weiteren gibt es Sonderausgaben, die die Steuer im Rahmen eines bestimmten Höchstbetrages mindern. Der absetzbare Höchstbetrag ist je nach Ausgabenart unter anderem vom Familienstand des Steuerpflichtigen, vom Einkommen seines Ehepartners oder auch von der Anzahl seiner Kinder abhängig.

Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen. Darunter fallen Rentenversicherungen mit einer lebenslangen Rentenzahlung, Ablebensversicherungen, aber auch Unfall-, Pflege- und/oder Krankenversicherungs-Polizzen sowie Prämien für eine Kfz-Insassenunfall-Versicherung.

Auch Beiträge für eine freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse können steuerlich geltend gemacht werden.

Vorteile von Hauskauf und Immobiliensanierung bis hin zur Wohltätigkeit

Weitere Sonderausgaben, die in einem bestimmten Umfang steuerlich geltend gemacht werden können, sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung und/oder -sanierung. Darunter fallen beispielsweise Ausgaben für den Neukauf oder Neubau einer Wohnung oder eines Hauses. Absetzbar sind zudem Sanierungsausgaben, um die Nutzungsdauer oder den Nutzungswert einer Wohnung oder eines Hauses zu erhöhen.

Auch Spenden, die maximal zehn Prozent des Vorjahreseinkommens betragen, zählen zu den beschränkt absetzbaren Sonderausgaben und können somit die Steuerlast reduzieren. Gespendet werden kann diesbezüglich an humanitäre oder mildtätige Einrichtungen und Organisationen. Darunter fallen Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfs-Organisationen, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, Organisationen zum Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie behördlich genehmigte Tierheime.

Welche Einrichtungen oder Organisationen das im Einzelnen sein können, steht online beim Bundesministerium für Finanzen (BMF). Zudem können seit 2012 Pflichtbeiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bis zu 400 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Kosten, die eine außergewöhnliche Belastung darstellen

Der Einkommensteuertarif sieht zudem vor, dass auch Ausgaben, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse anfallen, wenn sie insgesamt einen bestimmten Prozentsatz des Gesamteinkommens übersteigen, ebenfalls die Steuerlast mindern können. Zu diesen sogenannten außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise Krankheitskosten, die man von der Krankenkasse oder Zusatzversicherung nicht ersetzt bekommt.

Darunter fallen unter anderem Arzt- sowie Krankenhaushonorare und Entbindungskosten. Zudem zählen darunter Ausgaben für ärztlich verschriebene Medikamente, Heilbehelfe wie Hörgeräte, Brillen, Zahnbehandlungen und Zahnersatz sowie Zuzahlungen zu medizinisch verordneten Kur- und Rehabilitations-Maßnahmen. Auch Begräbniskosten, Unterbringungs- und/oder Betreuungskosten für Pflegebedürftige sowie Kinderbetreuungskosten über 2.300 Euro, die Alleinerziehende tragen müssen, sind im Rahmen der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen steuerlich absetzbar.

Zudem gibt es außergewöhnliche Belastungen, die unabhängig von der anteilsmäßigen Belastung zum Gesamteinkommen, also ohne Selbstbehalt, steuerlich geltend gemacht werden können. Darunter fallen Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes sowie Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 2.300 Euro pro Kind in einem Alter bis maximal zehn Jahre. Des Weiteren fallen Ausgaben für die Beseitigung von Katastrophenschäden wie Sturm-, Lawinen-, Hochwasser- oder Erdrutschschäden darunter.

Mehr Wissenswertes

Alle, die im Jahr 2011 mehrere Dienstverhältnisse hatten oder neben dem Hauptberuf auch für eine selbstständige Tätigkeit Sozialversicherungs-Beiträge bezahlt haben – und zwar über die Höchstbeitragsgrundlage, 2011 waren das monatlich 4.200 Euro, hinaus –, sollten schnell sein. Denn für zu viel gezahlte gesetzliche Kranken- und Arbeitslosen-Versicherungsbeiträge kann man noch bis zum 31. Dezember 2014 einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Für die Erstattung der Pensions-Versicherungsbeiträge ab 2005 gibt es keine Antragsfrist. Die Rückerstattung ist steuerpflichtig.

Grundsätzlich kann die Arbeitnehmerveranlagung maximal fünf Jahre nach dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird, abgegeben werden. Wer die Arbeitnehmerveranlagung für 2009 noch nicht eingereicht hat, kann dies also bis spätestens 31. Dezember 2014 tun, ansonsten verfallen eventuelle Ansprüche.

Detaillierte Informationen rund um die Steuern gibt es online beim BMF. Interessante Informationen für alle Arbeitnehmer, die ihre Arbeitnehmerveranlagung für 2013 noch machen müssen, stehen in der Broschüre „Das Steuerbuch 2014 – Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 für Lohnsteuerzahler/innen“ Diese ist als PDF-Datei beim BMF herunterladbar oder kann als Print-Version, auch für frühere Jahre, bestellt werden.