Geschenke sollten eigentlich Freude bereiten. Doch nicht immer ist das Präsent auch wirklich passend. Worauf man als Schenker und als Beschenkter achten sollte, um ein Geschenk notfalls umtauschen zu können.

24.11.2014 (kunid) Grundsätzlich gibt es in Österreich kein generelles Recht auf einen Umtausch, nur weil eine fehlerfreie Ware nicht gefällt. Allerdings gibt es das Recht auf Widerruf für den Fall, dass die Ware per Internet oder Telefon gekauft wurde, oder sonstige Verbraucherrechte, wenn das Gekaufte beschädigt oder defekt ist. Zudem tauschen viele Händler gekaufte Neuwaren kulanterweise um. Worauf es ankommt, um Verbraucherrechte oder gewährte Umtauschrechte geltend machen zu können.

Viele Händler werben damit, dass Kunden eine Ware, die nicht passt oder nicht (mehr) gefällt, in einem bestimmten Zeitraum umtauschen können. Allerdings ist dies eine reine Kulanzregelung, denn ein generelles Rückgaberecht gibt es bei einem Kauf in einem Geschäft nicht. Nur wenn eine Neuware per Internet oder telefonisch bei einem Händler in Österreich oder in einem anderen europäischen Land bestellt wurde, steht dem Käufer ein 14-tägiges Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Erhalt der Ware zu.

Innerhalb dieser Zeit kann entsprechend der gesetzlichen Regelung wie Paragraf
11 FAGG
(Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) die gekaufte Neuware ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Wer die Geschenke einige Wochen vor Weihnachten online oder telefonisch kauft und geliefert bekommt, hat daher nach Weihnachten auch bei online oder telefonisch gekauften Waren kein Widerrufsrecht mehr.

Per Telefon oder Internet gekaufte Ware

Wird die Widerspruchsfrist eingehalten, reicht jedoch ein kommentarloses Zurückschicken der Ware nicht aus. Der Käufer oder der Inhaber des Kaufbeleges und der Ware muss den Widerruf ausdrücklich, also am besten schriftlich per Fax, E-Mail oder auch in Briefform erklären.

Zudem gilt das 14-tägige Widerrufsrecht nicht für Waren, die schnell verderben können oder die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Verpackung (Versiegelung) nach dem Erhalt der Ware geöffnet wurde. Auch Waren, die auf Wunsch des Käufers angefertigt wurden, sowie entsiegelte CDs und DVDs mit Software, Audio- oder Videoaufzeichnungen sind vom Widerruf ausgeschlossen.

Neu ist seit dem 13. Juni 2014 nach Angaben der
Wirtschaftskammer Österreich auch, dass der Käufer vom Gesetz her verpflichtet ist, bei einem Widerruf die Rücksendekosten zu tragen, egal wie viel die Ware gekostet hat. Bisherige Regelungen, bei denen der Verkäufer die Rücksendekosten übernehmen mussten, gelten nicht mehr. Allerdings übernehmen einige Händler immer noch kulanterweise die Rücksendekosten komplett oder ab einem bestimmten Warenwert.

Wenn die Ware einen Mangel hat

Ist ein gekauftes Produkt mangelhaft, bestehen unabhängig davon, ob die Ware direkt im Geschäft oder aber per Telefon oder über das Internet gekauft wurde, besondere Verbraucherrechte. Dabei ist zwischen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht und einer vom Händler oder Hersteller vertraglich zugesicherten Garantie zu unterscheiden.

Solange eine Ware nicht als defekt deklariert wurde, ist der Händler verpflichtet, Neuwaren mängelfrei dem Käufer zu übergeben. Wenn die gekaufte Ware jedoch nicht funktioniert oder andere Fehler aufweist, kann der Kunde bis maximal zwei Jahre nach dem Kauf auf eine Reparatur oder einem Austausch bestehen. Ist ein Austausch für den Verkäufer wirtschaftlich nicht zumutbar, muss er zumindest eine Reparatur veranlassen oder eine Preisminderung zu gewähren.

Ein Gewährleistungsrecht gibt es jedoch nur für Mängel, die bereits beim Verkauf bestanden haben. Bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf erkannt werden, wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits beim Verkauf bestanden hat – außer der Händler kann das Gegenteil beweisen. Möchte man nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Kauf einen Gewährleistungsanspruch geltend machen, muss man als Käufer beweisen, dass der Mangel schon seit dem Kauf bestanden hat oder in den ersten sechs Monaten danach aufgetreten ist.

Garantie und Gewährleistung sind nicht dasselbe

Zahlreiche Händler und/oder Hersteller bieten neben der Gewährleistung eine freiwillige Garantie an. Diese kann auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren hinausgehen. Wird eine Garantie gegeben, haben Verbraucher Anspruch auf eine schriftliche Garantieerklärung. Sie muss alle wesentlichen Angaben zur Geltendmachung der Garantie enthalten, wie etwa Anschrift des Garantiegebers, Dauer und Inhalte der Garantie.

Eine Garantiezusage bezieht sich meist auf die zugesicherte Funktionsfähigkeit der gesamten Ware oder aber nur bestimmter Teile für einen festgelegten Zeitraum. Bei der Garantie spielt im Gegensatz zur Gewährleistung der Zustand der Ware beim Kauf keine Rolle. Das heißt, eine Garantie würde bei einem Defekt auch greifen, selbst wenn kein Material- oder Verarbeitungsfehler zum Zeitpunkt des Kaufes nachweisbar ist. Im Garantiefall besteht jedoch oftmals nur der Anspruch auf eine kostenlose Reparatur.

Keine Garantie gibt es in der Regel für Schäden durch Verschleiß oder bei einem durch den Käufer verursachten Defekt, zum Beispiel nach einer unsachgemäßen Behandlung. Auch der Versuch des Kunden, die Ware vorab selbst zu reparieren, kann die Garantie kosten. Dem Käufer steht es prinzipiell frei zu wählen, ob er seine Rechte innerhalb der ersten zwei Jahre aus der gesetzlichen Gewährleistung gegen den Händler oder aus einer eventuell gegebenen Garantie gegen den Garantiegeber – also Händler oder Hersteller – geltend machen möchte.

Besonders wichtig: Kaufunterlagen aufbewahren

Prinzipiell ist es ratsam, Kaufverträge beziehungsweise Kaufquittungen aufzubewahren, um den Kauf beweisen können. Denn nur, wer den Kaufbeleg vorlegen kann, kann das Gewährleistungsrecht oder das Rücktritts- oder Widerspruchsrecht bei einem Internetkauf wahrnehmen. Für die Gewährleistung sollten die Kaufunterlagen mindestens zwei Jahre lang, für eine vom Händler oder Hersteller gegebene Garantie der Kaufbeleg inklusive der Garantieerklärung mindestens bis zum Ende der Garantiezeit aufgehoben werden.

Auch wenn man ein Umtauschrecht, das der Händler einem kulanterweise eingeräumt hat, geltend machen möchte, ist es wichtig, den Kaufbeleg vorlegen zu können. Denn das Umtauschrecht ist oftmals mit einem Aufdruck auf der Kaufquittung vermerkt. Zudem gilt es in der Regel nur nach Vorlage des Originalkassabons. In vielen Fällen muss die Ware für einen Umtausch unbenutzt und unbeschädigt sowie in der Originalverpackung sein.

Allerdings bedeutet auch ein gewährtes Umtauschrecht nicht automatisch, dass man generell den Kaufpreis zurückerhält. Meist wird dem Kunden eingeräumt, dass er die bisherige Ware gegen ein anderes, preislich gleichwertiges Produkt eintauschen kann. Findet der Beschenkte nichts Passendes, muss er sich notfalls mit einem Gutschein zufriedengeben.

Achtung vor Gutscheinen mit Beschränkung

Viele, die nicht wissen, was sie schenken sollen, greifen gerne auch auf Geschenkgutscheine zurück. Allerdings sollte darauf geachtet werden, ob diese nur in dem Geschäft, in dem sie ausgestellt wurden, oder auch in anderen Filialen eingelöst werden können.

Viele Gutscheine sind befristet. Allerdings sind Befristungen von zwei Jahren oder weniger gesetzlich nicht zulässig. Ist keine Befristung angegeben, gilt der Gutschein sogar 30 Jahre lang.

Grundsätzlich kann ein Gutschein gegen angebotene Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden. Ein Recht, dass der Gutscheininhaber sich den Wert in Form von Bargeld auszahlen lässt, gibt es nicht.

Konsumentenschutz

Immer wieder führt ein nach dem Kauf entdeckter Mangel oder aufgetretener Fehler einer Ware zu Streit zwischen dem Käufer und Verkäufer oder Hersteller, ob die gesetzlich geregelte Gewährleistung greift oder nicht. Gut, wenn der Konsument in so einem Fall eine Privatrechtsschutz-Polizze mit vereinbartem Vertragsrechtsschutz hat.

Denn dann kann er seine Rechte notfalls per Anwalt durchsetzen, ohne das Kostenrisiko zu tragen. Eine derartige Polizze deckt nämlich unter anderem bei diesen Streitfällen die Anwalts- und Gerichtskosten ab. Versichert sind unter anderem Streitigkeiten aus privaten Verträgen des täglichen Lebens, darunter fallen beispielsweise Kaufverträge von Ge- und Verbrauchsgütern wie Elektrogeräte, Möbel oder Kleidung, aber auch Reparaturaufträge.

Weitere ausführliche Informationen zum Thema Rücktritt, Gewährleistung, Garantie und sonstige Konsumentenrechte gibt es unter
www.konsumentenfragen.at, ein spezielles Webportal des
Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.