Es ist allgemein bekannt, dass Alkohol und Drogen die Fahrtüchtigkeit einschränken. Doch auch einige Arzneimittel können das Reaktionsvermögen herabsetzen und somit nicht nur den Kfz-Versicherungsschutz gefährden.
8.12.2014 (kunid) Bei diversen Krankheiten und gesundheitlichen Beschwerden, wie Diabetes oder Bluthochdruck, müssen Patienten oftmals regelmäßig Medikamente einnehmen. Und auch bei Unwohlsein, beispielsweise durch Kopf- oder Magenschmerzen, Husten, Schnupfen oder Übelkeit, greifen viele gerne zu Arzneimitteln. Experten gehen jedoch davon aus, dass sich ungefähr jedes fünfte Arzneimittel negativ auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt. Wer bedenkenlos rezeptpflichtige, aber auch frei erhältliche Arznei einnimmt und sich dann ans Steuer setzt, gefährdet daher unter Umständen nicht nur sich, sondern auch andere.
Medikamente werden in der Regel genommen, um das Wohlbefinden und die Gesundheit zu verbessern. Bestimmte Wirkstoffe können allerdings die Reaktionszeiten verlangsamen, zu Fehleinschätzungen von Gefahrensituationen führen, das Sehvermögen beeinträchtigen, oder aber auch Müdigkeit oder ein aggressives Fahrverhalten hervorrufen.
Grundsätzlich ist es daher ratsam, vor der Einnahme einer Arznei einen Arzt oder Apotheker zu fragen, ob und wann man nach der Einnahme des verschriebenen oder gewünschten Arzneimittels wieder ein Fahrzeug fahren kann. Hinweise dazu geben in der Regel auch die Medikamenten-Beipackzettel.
Hohe Eigenverantwortung
Anders als bei Alkohol gibt es bei Medikamenten in der Regel keine Grenzwerte. Jeder Kfz-Lenker ist bei einer Medikamenteneinnahme selbst dafür verantwortlich, dass er nur dann fährt, wenn er fahrtüchtig ist.
Wer trotz einer Fahruntauglichkeit durch Medikamenteneinnahme ein Fahrzeug lenkt, kann von der Polizei an der Weiterfahrt gehindert werden. Bei einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit im Sinne von href=“http://www.jusline.at/58_Lenker_von_Fahrzeugen_StVO.html“>ttttttttParagraf 58 StVO ttttt(Straßenverkehrsordnung) droht zudem eine Verwaltungsstrafe.
Verursacht ein Fahrer einen Unfall, weil er infolge einer Arzneimitteleinnahme fahruntüchtig war, kann ihm eine grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. Er muss dann mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Wird die Medikamenteneinnahme als Unfallursache nachgewiesen, kann der Kfz-Versicherer im Rahmen eines Kaskoschutzes die Schadensleistung je nach Anteil der groben Fahrlässigkeit am Gesamtschaden mindern oder sogar ganz verweigern. Eventuell könnte sogar die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen Regress von 11.000 Euro von ihm einfordern.
Welche Medikamente die Fahrtüchtigkeit mindern können
Nach Angaben von Gesundheitsexperten können beispielsweise folgende Medikamente Wirkstoffe enthalten, die zur Fahruntüchtigkeit führen: Schmerzmittel, Blutdrucksenker, Herzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel, Antiallergika, Augentropfen, Psychopharmaka, Hustenblocker, Erkältungsmittel, Insulin und andere Diabetes-Präparate, alkoholhaltige Medikamente, Mittel gegen Magen-Darm-Erkrankungen sowie Epilepsie-Präparate.
Neben den genannten Medikamenten können auch lokale Betäubungen oder Narkosemittel, die beispielsweise im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung oder eines ambulanten chirurgischen Eingriffs von einem Arzt verabreicht werden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. In diesen Fällen raten Experten mindestens 24, besser aber 48 Stunden nach der Betäubung kein Kfz selbst fahren.
Auch nach Infusionen, Impfungen oder einer augenärztlichen Untersuchung, für die eine Gabe von Augentropfen erforderlich ist, kann es besser sein, kein Fahrzeug mehr selbst zu fahren. Ob eine anstehende Behandlung oder Untersuchung Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit hat, sollte daher frühzeitig beim Arzt beziehungsweise Augenarzt erfragt werden. Gegebenenfalls ist es ratsam, sich zum Arzttermin bringen und abholen zu lassen oder die öffentlichen Verkehrsmittel zu nehmen.