Ein Versicherungsnehmer hat Rechte, aber auch Pflichten. Worauf ein Versicherungskunde bereits bei der Beantragung, aber auch während des Bestehens eines Versicherungsvertrages achten sollte, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

13.7.2015 (kunid) Nach einem versicherten Schadenfall hat der Versicherungskunde ein Recht darauf, die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung zu erhalten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Schadens bestand. Hält sich der Versicherungskunde nämlich nicht an seine vertraglich vereinbarten Pflichten, entfällt unter Umständen der Versicherungsschutz und damit das Recht auf die Schadensleistung. Welche Pflichten hier besonders von Bedeutung sind.

Ein Versicherungskunde hat im Rahmen seines geschlossenen Versicherungsvertrages das Recht auf die vertraglich vereinbarte Leistung. Doch er hat auch Pflichten. Diese sind unter anderem im Versicherungs-Vertragsgesetz (VersVG) sowie in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen der jeweiligen Polizze geregelt.

Wenn sich ein Versicherungskunde nicht daran hält, muss er mit rechtlichen Nachteilen bezüglich seines Versicherungsschutzes rechnen. Im schlimmsten Fall kann die Nichteinhaltung einer Pflicht zum teilweisen oder sogar kompletten Verlust des Versicherungsschutzes führen, das heißt der Versicherungsnehmer hat nur noch ein anteiliges oder gar kein Anrecht mehr auf die vereinbarte Leistung im Schadensfall.

Pflichten vor und während der Vertragslaufzeit

Einige dieser Pflichten sind die sogenannten Obliegenheiten. Die erste Pflicht fängt bereits bei der Antragstellung an. Bei der Beantragung eines Versicherungsvertrages muss der Versicherungskunde die Antragsfragen wahrheitsgemäß beantworten, anderenfalls kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und im Schadenfall die Leistung verweigern.

Obliegenheiten gibt es zudem, wenn nach Abschluss eines Versicherungsvertrages, also während der Vertragslaufzeit, Umstände eintreten, die das Risiko des versicherten Objekts, einen versicherten Schaden zu erleiden, erhöhen. Eine solche Gefahrerhöhung wäre es beispielsweise, wenn an einem Wohnhaus wegen Renovierungsarbeiten ein Gerüst angebracht wird, da dies das Einbruch-Diebstahl-Risiko erhöht.

Ein Versicherungskunde darf keine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten erlauben. Ist dies nicht möglich, muss er die Gefahrerhöhung unverzüglich dem Versicherer melden. Erfüllt der Versicherungsnehmer diese Pflicht nicht und ist die Gefahrerhöhung mit die Ursache dafür, dass es überhaupt zum Schaden gekommen ist, kann der Versicherer die Schadensleistung in einem der Schwere der Schuld angemessenen Verhältnis kürzen oder auch ganz verweigern.

Rechtzeitige Prämienzahlung

Eine weitere wichtige Pflicht des Versicherungskunden ist gemäß den Paragrafen des dritten Kapitels des VersVG die rechtzeitige Zahlung der Prämien. Wer die erste Prämie für einen neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag, die sogenannte Erstprämie, aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt, hat keinen Versicherungsschutz. Er muss zudem damit rechnen, dass der Versicherer von dem Vertrag zurücktritt.

Bezahlt der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine Folgeprämie aus eigenen Verschulden nicht pünktlich zum angegebenen Zahlungstermin, ist der Versicherer berechtigt, neben der Prämie zusätzlich Mahngebühren zu verlangen und dem Kunden eine weitere Zahlungsfrist zu nennen.

Lässt der Versicherungsnehmer die Zahlungsfrist verstreichen, ohne rechtzeitig zu bezahlen, erlischt sein Recht auf eine Versicherungsleistung im Schadenfall. Zudem kann der Versicherer die Polizze fristlos kündigen. Oftmals lässt sich eine zu spät bezahlte Prämie im Vorfeld vermeiden, wenn der Versicherungskunde seinem Versicherer eine Lastschriftermächtigung (Einziehungsauftrag) erteilt. Der Versicherer zieht dann nämlich – vorausgesetzt das Bankkonto hat eine ausreichende Deckung – rechtzeitig die Prämien vom Bankkonto des Versicherungskunden ein.