Alle Jahre wieder – auch in 2016 haben sich zum 1. Jänner einige Beitragssätze und Grenzwerte der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung geändert. Insbesondere Besserverdienende müssen mit höheren Sozialversicherungs-Beiträgen rechnen.
11.1.2016 (kunid) Im Vergleich zum letzten Jahr sind heuer die Beitragssätze der Sozialversicherungen mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter und Angestellte gleich geblieben. Erhöht haben sich jedoch alle Höchstbeitragsgrundlagen, was zur Folge hat, dass gut verdienende Arbeitnehmer bei gleichem Arbeitseinkommen zum Teil höhere Beiträge für die Sozialversicherungen zahlen müssen als letztes Jahr.
Fast alle Erwerbstätigen sind in der Sozialversicherung pflichtversichert und müssen von ihrem Arbeitseinkommen anteilig einen monatlichen Betrag für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und/oder Pensionsversicherung zahlen. Die Beitragshöhe ergibt sich in der Regel aus dem jeweiligen Beitragssatz der Sozialversicherungsart und dem beitragspflichtigen Einkommen des Beschäftigten (Höchstbeitrags-Grundlage).
Während sich bei Angestellten, Arbeitern, Beamten und Freien Dienstnehmern der Beitrag auf den Versicherten und seinen Dienstgeber – teils unterschiedlich – aufteilt, tragen Selbstständige, Gewerbetreibende und Bauern in der Regel den Sozialversicherungs-Beitrag alleine.
Neue und alte Krankenversicherungs-Beitragssätze
Die Sozialversicherungs-Beitragssätze haben sich insgesamt je Sozialversicherungsart im Vergleich zu 2015 nicht geändert – bis auf eine Ausnahme: Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung für Beamte beträgt nicht mehr insgesamt 7,32 Prozent, sondern seit 1. Jänner 2016 7,305 Prozent. Gleich geblieben ist hier zwar der Anteil, den Beamte tragen müssen, nämlich 4,1 Prozent, Dienstgeber zahlen hingegen statt 3,22 Prozent nun 3,205 Prozent.
Für alle anderen Erwerbstätigen beträgt der gesamte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung wie bisher insgesamt 7,65 Prozent, allerdings hat sich der jeweilige Beitragsanteil, den Angestellte sowie Arbeiter und deren Dienstgeber zu tragen haben, verändert. Bei Angestellten ist der Anteil, den sie für die gesetzliche Krankenversicherung tragen müssen, von 3,82 Prozent in 2015 auf 3,87 Prozent in 2016 angestiegen. Die entsprechenden Dienstgeber müssen dafür nur noch 3,78 Prozent statt 3,83 Prozent zahlen.
Etwas weniger als bisher zahlen die Arbeiter. Ihr Krankenversicherungs-Beitragssatz wurde von 3,95 Prozent auf 3,87 Prozent gesenkt, während ihr jeweiliger Arbeitgeber statt bisher 3,7 Prozent seit 1. Jänner 2016 nun 3,78 Prozent übernehmen muss. Bei den Beziehern von Pensionen bleibt der Krankenversicherungs-Beitragssatz wie bisher bei 5,1 Prozent.
Gesetzesgrundlagen der Sozialversicherung
Je nach beruflicher Tätigkeit sind für die Absicherung in der Sozialversicherung unterschiedliche Gesetze maßgebend. Das Allgemeine Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG) regelt die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in Österreich unselbstständig beschäftigten Personen und den sogenannten Freien Dienstnehmern sowie die gesetzliche Krankenversicherung der Pensionisten.
Der Sozialversicherungs-Schutz für die Kranken- und Unfallversicherung wird für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aufgrund dieses Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss haben, durch das Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungs-Gesetz (B-KUVG) geregelt. Das Gewerbliche Sozialversicherungs-Gesetz (GSVG) regelt die soziale Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für die meisten im Inland selbstständig Erwerbstätigen wie auch für die sogenannten Neuen Selbstständigen.
Für Ärzte, Apotheker und Patentanwälte ist das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) bei der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entscheidend. Das Bauern-Sozialversicherungs-Gesetz (BSVG) ist für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für selbstständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft und ihre Angehörigen maßgebend.
Wenige Beitragsänderungen bei der Pensions- und Unfallversicherung
Die Beitragssätze zur gesetzlichen Pensionsversicherung haben sich im Vergleich zu 2015 nicht geändert. Für Arbeiter, Angestellte und Freie Dienstnehmer werden wie bisher insgesamt 22,8 Prozent berechnet – 12,55 Prozent vom Dienstgeber und 10,25 Prozent vom Dienstnehmer. Bergbaubeschäftigte haben den gleichen Beitragssatz von 28,3 Prozent (18,05 Prozent Dienstgeber und 10,25 Prozent Dienstnehmer) wie 2014. Der Beitragssatz für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige beträgt weiterhin 18,5 Prozent und für Bauern wie bis bisher 17,0 Prozent.
Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungs-Arten tragen in der gesetzlichen Unfallversicherung die Dienstgeber für Arbeiter, Angestellte, Beamte und Freie Dienstnehmer die Beiträge alleine. Wie bisher müssen Dienstgeber von Arbeitern, Angestellten und/oder freien Dienstnehmern einen Beitragssatz von 1,3 Prozent und von Beamten 0,47 Prozent für die gesetzliche Unfallversicherung tragen. Gleich geblieben ist auch der Beitragssatz, den Bauern zahlen müssen, nämlich 1,9 Prozent.
Der monatliche Beitrag, der von Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Neuen Selbstständigen für die gesetzliche Unfallversicherung verlangt wird, ist mit 9,11 Euro höher als letztes Jahr; 2015 waren es noch 8,90 Euro.
Warum Besserverdiener mehr Abgaben zahlen müssen
Stark gestiegen sind die Höchstbeitragsgrundlagen. Die Höchstbeitragsgrundlage ist eine Verdienstgrenze, die angibt, bis zu welcher maximalen Einkommenshöhe des Versicherten Beiträge für die Sozialversicherung verlangt werden. Wer im Monat mehr verdient, muss für den Betrag, der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, keinen weiteren Sozialversicherungs-Beitrag entrichten.
Da in allen Bereichen die Höchstbeitragsgrundlagen angehoben wurden, müssen Besserverdiener in diesem Jahr nun auch für ein entsprechend höheres Einkommen Sozialversicherungs-Beiträge entrichten. Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetzes (ASVG), also für die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosen-Versicherung, wurden die Höchstbeitragsgrundlagen von monatlichen 4.650 Euro pro Monat in 2015 auf 4.860 Euro in 2016 angehoben.
Für Versicherte, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungs-Gesetz (GSVG) und dem Bauern-Sozialversicherungs-Gesetz (BSVG) pflichtversichert sind, gilt seit 1. Jänner 2016 ein monatlicher Höchstbeitrag von 5.670 Euro zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung. 2015 waren es noch 5.425 Euro.
Geänderte Geringfügigkeitsgrenze
Wer, bis auf wenige Ausnahmen wie Lehrlinge, trotz einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Monat weniger als die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze verdient, unterliegt nicht der Versicherungspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pensionsversicherung und muss keine Sozialabgaben zahlen. Geringfügig Beschäftigte sind jedoch gesetzlich unfallversichert, den Beitrag dafür hat jedoch der Dienstgeber zu tragen.
Die Versicherungspflicht beim ASVG beginnt unter anderem für Arbeiter, Angestellte und Freie Dienstnehmer seit 2016 ab einem Monatsverdienst von 415,72 Euro (bisher 405,98 Euro). Für Neue Selbstständige wurde der Wert von 537,78 Euro im Monat in 2015 auf 415,72 Euro seit 2016 geändert.