Wer als Schüler sich neben dem Taschengeld etwas dazuverdienen will, kann erst ab einem bestimmten Alter einen Ferialjob annehmen. Es gibt aber auch noch andere gesetzliche Vorgaben.

29.6.2015 (kunid) Für Ferienarbeiter gelten im Vergleich zu normalen Arbeitnehmern besondere gesetzliche Regelungen. Unter anderem ist nicht nur das Alter, ab wann ein Schüler einem Ferialjob nachgehen kann, gesetzlich festgelegt, sondern auch, welche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen und welche nicht. Auch die Arbeitszeit und die soziale Absicherung sind geregelt.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen nur Jugendliche ab 15 Jahre oder die ihre neunjährige Schulpflicht beendet haben, einen Ferialjob ausüben, aber nur außerhalb der Unterrichtszeit und nur unter bestimmten Voraussetzungen. Kinder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres dürfen generell keiner Beschäftigung nachgehen.

14-Jährige können gemäß Paragraf 5a des Kinder- und Jugend-Beschäftigungsgesetzes nur kleinere Arbeiten annehmen, aber nur, wenn die Eltern zustimmen. Sie können beispielsweise im familieneigenen Betrieb unter Aufsicht arbeiten, gegen Entgelt in Privathaushalten helfen oder Babysitten, Botengänge erledigen und vereinzelte Tätigkeiten auf Sport- und Spielplätzen übernehmen. Ein 14-Jähriger darf außerdem weder an Sonn- und Feiertagen noch nach 18 Uhr arbeiten.

Gesetzliche Vorgaben für Ferialarbeiter

Schulpflichtige 15- bis 17-Jährige dürfen nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Grundsätzlich ist für Jugendliche keine schwere körperliche oder gefährliche Arbeit erlaubt. Darunter fallen beispielsweise das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit.

Jugendliche dürfen in der Regel maximal acht Stunden am Tag beziehungsweise 40 Stunden pro Woche arbeiten. Die Arbeitsseiten müssen dabei zwischen 6 bis 20 Uhr liegen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Beispielsweise dürfen ab 16-Jährige bis zu neun Stunden täglich arbeiten und unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel im Gaststättengewerbe, bis 23 Uhr tätig sein.

Ferienjob mit Arbeitsvertrag

Für Ferialarbeiter, die einen (befristeten) Arbeitsvertrag haben, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages, dem der Arbeitgeber unterliegt. Unter anderem gilt dementsprechend auch der im Kollektivvertrag aufgeführte Mindestlohn für Ferialjobber. Außerdem haben sie entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit einen anteiligen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht. Außerdem gibt es einen anteiligen Urlaubsanspruch, also beispielsweise 2,5 Urlaubstage für eine einmonatige Beschäftigung.

Zudem sind die Ferienjobber, deren Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 405,98 Euro (in 2015) liegt, voll sozialversichert, das heißt, sie sind gesetzlich kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert. Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze, ist man nur gesetzlich unfallversichert.

Ferienjobber haben ein Anrecht auf eine schriftliche Lohnabrechnung, die den Bruttolohn die Abzüge, also Lohnsteuer und Sozialversicherungs-Beiträge enthält, sowie am Ende ihrer Tätigkeit auch auf ein Dienstzeugnis. Verdient ein Ferialarbeiter im gesamten Kalenderjahr weniger als 12.000 Euro, ist er nicht lohnsteuerpflichtig. Er kann sich dann innerhalb der nächsten fünf Jahre die eventuell von seinem Verdienst abgezogene Lohnsteuer mit dem Lohnsteuerausgleich vom Finanzamt zurückholen.

Verträge genau prüfen

Grundsätzlich sollten Ferienjobber den Arbeitsvertrag vor der Unterzeichnung genau prüfen. Denn diese können unter anderem auch für den Ferienjobber nachteilige Vereinbarungen wie eine Verzichtserklärung auf die Bezahlung von geleisteten Überstunden enthalten. Manche Arbeitgeber bieten anstatt eines Arbeitsvertrags einem Ferienjobber einen Werkvertrag oder einen freien Dienstvertrag an. Hier gibt es im Vergleich zum normalen Arbeitsvertrag möglicherweise Nachteile. So gelten beispielsweise bei einem Werkvertrag nicht die Bedingungen des Kollektivvertrages.

Weitere Informationen und Tipps rund um das Thema Ferienarbeit bietet die Arbeiterkammer in ihrem Onlineportal und in den Broschüren „Ein Job viele Rechte“ und „Arbeiten in den Ferien“ sowie das Bundesnetzwerk Österreichische Jugendinfos, unter anderem im Ratgeber „Rechtliches“. Auch der Onlineauftritt der Jugendgewerkschaft enthält diverse hilfreiche Tipps für Ferialjobber.

Für Eltern wichtig: Minderjährige Kinder dürfen beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Volljährige Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, weil sie beispielsweise noch in der Schul- oder Berufsausbildung sind, dürfen maximal 10.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr haben, ohne dass die Familienbeihilfe gekürzt wird oder entfällt.